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S. 4.
Der Gerichtshof entscheidet, wenn die Verwaltungsbehörden den Rechtsweg
in einem bei den Griichten anhängigen bürgerlichen Rechtsstreite für unzulässig
erachten und deshalb der Kompetenzkonflikt erhoben wird.
Der Kompetenzkonflikt kann nicht erhoben werden, wenn die Zulässigkeit
des Rechtswegs in der Sache durch rechtskräftiges Urtheil des Gerichts feststeht.
G. 5.
Zur Erhebung des Kompetenzkonflikts ist nur die Central= und die Pro-
vinzial-Verwaltungsbehörde befugt.
Dieselben können den Kompetenzkonflikt auch dann erheben, wenn die Zu-
ständigkeit zur Entscheidung der Sache für die Verwaltungsgerichte in Anspruch
genommen wird.
Hat die Provinzialbehörde mehrere Abtheilungen, so steht die Erhebung des
Kompetenzkonflikts dem Plenum zu. —-
§.6.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts ersalt— bei dem Gerichte, bei welchem
die Sache anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung der Verwaltungsbehörde,
daß der Rechtsweg für unzulässig erachtet werde.
Der Erklärung soll eine Hegründung beigefügt werden.
Wird die Erklärung bei einem Gerichte, bei welchem die Sache nicht an-
hängig ist, abgegeben, so hat dieses die Erklärung an das zuständige Gericht zu
übersenden.
S. 7.
Das Prozeßverfahren wird durch die Erhebung des Kompetenzkonflikts für
die Dauer des denselben betreffenden Verfahrens unterbrochen (§. 226 der Civil=
prozeßordnung). Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung
eintretende Unterbrechung wird auch die Verkündung einer Entscheidung gehindert.
Das Gericht hat die Berwaltungsbehörde von dem Eingange der Erklärung
und die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonflikts von Amtswegen zu
benachrichtigen.
Den Parteien ist zugleich eine Abschrift der Erklärung zu übersenden.
S. 8.
Ist die Sache bei einem Gericht höherer Instanz anhängig, so sind die
Prozeßakten, unter Beifügung der Erklärung der Verwaltungs ehörde und der
Zustellungsurkunden über die Benachrichtigung der Parteien, dem Gerichts-
schreiber des Gerichts erster Instanz zurückzusenden.
S. 9.
Innerhalb der Frist eines Monats, die mit der Zustellung der Benach-
richtigung beginnt, können die Parteien bei dem Gericht erster Instanz einen
Schriftsatz über den Kompetenzkonflikt einreichen.