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Der Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Oeffent-
liche Behörden, sowie Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, können
den Schriftsatz ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts einreichen.
Das Gericht hat der Verwaltungsbehörde und der Gegenpartei den Schrift-
satz in Abschrift mitzutheilen. Die eserderliche= Zahl von Abschriften ist von der
Partei einzureichen.
Sind innerhalb der Frist Schriftsätze nicht eingegangen, so hat das Gericht
der Verwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen.
F. 10.
Nach Eingang der Schriftsätze der Parteien oder, wenn Schriftsätze nicht
eingegangen sind, nach Ablauf der im §. 9 bestimmten Frist sendet das Gericht
die Akten mittelst gutachtlichen Berichts an das Oberlandesgericht, welches ihn
unter Beifügung seines Gutachtens dem Nustiminister überreicht.
Der Justhmmse sendet die Akten und die Gutachten der Gerichte an den
Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte und setzt davon den bethei-
ligten Verwaltungschef in Kenntniß.
K. 11.
Die Provinzialverwaltungsbehörden haben an den betheiligten Verwaltungs-
chef Anzeige von der Erhebung des Kompetenzkonflikts zu erstatten und unter
Vorlegung der Erklärungen der Parteien gutachtlich zu berichten.
Der Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erklärung über
den Kompetenzkonflikt mittheilen.
Er ist befugt, den Kompetenzkonflikt zurückzjunehmen. In diesem Falle
werden die Akten von dem Gerichtshof an den Justizminister und von diesem
an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt. Das Ge-
richt hat den Parteien die Zurücknahme des Kompetenzkonflikts von Amtswegen
anzuzeigen.
S. 12.
Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Kompetenzkonflikt erfolgt auf
Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Die Vorschriften der
S. 170 bis 185 des Gerichtsverfaffungsgesehes über Oeffentlichkeit und Sitzungs-
polizei, sowie die Vorschriften der §#. 145 ff. der Civilprozeßordnung über d
Mu#uhme eines Protokolls finden entsprechende Anwendung.
g. 13
Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden von
Amtswegen bestimmt.
Die Parteien sind zu dem Termin von Amtswegen laden. Das Er-
scheinen der Parteien oder eines Vertreters ist nicht erforderlich.
Die Parteien wüssen sich, wenn sie in dem Termin verhandeln wollen,
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vorschrift findet auf öffentliche
Behörden und auf Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, keine An-
wendung.
(Nr. 86000.