Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 576 — 
Die Bestimmung des Termins ist dem betheiligten Verwaltungschef anzu- 
zeigen. Derselbe kann einen Beamten mit seiner Vertretung beauftragen. 
S. 14. 
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung giebt ein von dem Vor- 
sitzenden beauftragtes Mitglied des Gerichtshofes eine aesellung der bisher statt- 
gefundenen Verhandlungen. Sodann werden die Vertreter der Parteien und 
der von dem Verwaltungschef abgeordnete Beamte gehört. 
S. 15. 
Das Urtheil kann nur von denjenigen Mitgliedern gefällt werden, welche 
der dem Urtheil zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. 
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die 
mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden 
Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. 
In dem Urtheil sind die Namen der Mitglieder, welche bei der Entscheidung 
mitgewirkt haben, anzugeben. 
K. 16. 
Die Ausfertigungen der Urtheile sind von dem Vorsitzenden zu unterschreiben 
und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 
S. 17. 
Eine Ausfertigung des Urtheils ist dem Verwaltungschef, eine andere mit 
den gerichtlichen Akten dem Justizminister mitzutbeilen. 
Der Justizminister übersendet die Ausfertigung des Urtheils mit den Akten 
an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war. Das Gericht hat den 
Parteien das Urtheil von Amtswegen zustellen zu lassen. 
S. 18. 
Ist der Rechtsweg für unzulässig erkannt, so werden Gerichtskosten nicht 
erhoben und die bereits erhobenen zurückgezahlt; eine Erstattung der den Parteien 
erwachsenen Kosten findet nicht statt. 
F. 19. 
Ist zur Zeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ein in dem Rechtsstreit 
erlassenes Uribck vorläufig vollstreckbar, so hat das Gericht, bei welchem die Sache 
anhängig ist, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von Amtswegen 
anzuordnen. Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt. 
Wird der Rechtsweg für zulässig erkannt oder der Kompetenzkonflikt zurück- 
genommen, so ist die Entscheidung von Amtswegen wieder aufzuheben. 
g. 20. 
Das durch die Erhebung eines Kompetenzkonflikts veranlaßte Verfahren ist 
ebühren= und stempelfrei. Baare Auslagen werden nicht in Ansatz gebracht. 
Eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten findet nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.