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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 34.
(Nr. 8661.) Allerhöchster Erlaß vom 11. August 1879, betreffend die Rangverhältnisse der
richterlichen Beamten und der Beamten der Staatsanwaltschaft bei den mit
dem I. Oktober 1879 ins Leben tretenden Gerichtsbehörden.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 30. Juli d. J. bestimme Ich über
die Rangperhältnisse der richterlichen Beamten und der Beamten der Staats-
anwaltschaft bei den mit dem 1. Oktober d. J. ins Leben tretenden Gerichtsbehörden
was folgt:
1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte gehören zur zweiten Rangklasse
der höheren Provinzialbeamten.
2) Die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, die Landgerichtspräsidenten
und die Oberstaatsanwälte gehören zur dritten Rangklasse der höheren
Provinzialbeamten.
3) Die Oberlandesgerichtsräthe, die Landgerichtsdirektoren und die Ersten
Stgatsanwält gehören zur vierten Rangklasse der höheren Provinzial-
eamten.
4) Die Landrichter, die Amtsrichter und die Staatsanwälte gehören zur
fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. Einem Theile der
Landrichter und Amtsrichter kann durch die Ernennung zum Landgerichts-
rath oder zum Amtzgerichtsrath persönlich ein höherer Amtskarakter mit
dem Range der Räthe der vierten Klasse verliehen werden. Diese Ver-
leihung soll jedoch nicht über ein Drittheil der Gesammtzahl umfassen
und nur an solche Richter erfolgen, welche mindestens ein zwölfjähriges
richkerliches Dienstalter (§. 5 der Verordnung vom 16. April 187)9,
Gesetz-Samml. S. 318) erreicht haben.
Die Beschränkung auf ein Drittheil gilt nicht in Betreff derjenigen zum
1. Oktober d. J. als Mitglieder der Landgerichte oder Amtsgerichte eintretenden
Beamten, welchen durch Verleihung des Rathstitels oder eines dem gleichstehenden
Amtskarakters schon vorher der Vorrang vor den Beamten der fünften Rangklasse
verliehen worden ist. Insoweit und so lange jedoch durch die Ernennung der
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8661.) 86
Ausgegeben zu Berlin den 25. August 1879.