Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 35.— 
  
(Nr. 8662.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg wegen Anlage einer Eisenbahn 
von Eisenberg nach dem Bahnhof Crossen der Weißenfels= Geraer Eisenbahn. 
Vom 28. Juli 1879. 
S#a Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit 
der Herzog von Sachsen-Altenburg, von dem Wurnsche geleitet, die Eisenbahn, 
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben 
behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Siegmund 
Ursinus, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Regierungsrath Carl Friedrich Hase, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Re- 
gierung sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Eisenberg nach Crossen zu- 
zulassen und zu fördern. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die Konzession zum Bau und 
Betriebe der Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktien- 
gesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Gebiete konzessionirt werden wird. 
Artikel II. 
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für Deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Central= 
blatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehen- 
den ergänzenden und abändernden Bestimmungen (ekr. §. 55 daselbst) maßgebend. 
Artikel III. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes 
Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen. Der Punkt, wo die 
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8662.) 87 
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1879.
	        
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