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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 35.—
(Nr. 8662.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg wegen Anlage einer Eisenbahn
von Eisenberg nach dem Bahnhof Crossen der Weißenfels= Geraer Eisenbahn.
Vom 28. Juli 1879.
S#a Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit
der Herzog von Sachsen-Altenburg, von dem Wurnsche geleitet, die Eisenbahn,
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben
behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Siegmund
Ursinus,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Regierungsrath Carl Friedrich Hase,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Re-
gierung sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Eisenberg nach Crossen zu-
zulassen und zu fördern.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Konzession zum Bau und
Betriebe der Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktien-
gesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Gebiete konzessionirt werden wird.
Artikel II.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für Deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Central=
blatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehen-
den ergänzenden und abändernden Bestimmungen (ekr. §. 55 daselbst) maßgebend.
Artikel III.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes
Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen. Der Punkt, wo die
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Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1879.