Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten wird, soll nöthigenfalls durch 
deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden. 
Artikel IV. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,435 Meter im Lichten 
der Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so 
eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über- 
gehen können. 
Artikel V. 
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen 
Grundstlicke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen 
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Eisenbahngesellschaft 
das Expropriationsrecht verleihen. 
Artikel VI. 
Die von einer der Hohen kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zu- 
elassen werden. 
gelaf Artikel VII. 
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß die zu 
konzessionirende Eisenbahngesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Central-= 
verwaltung im Herzogthum Sachsen-Altenburg nimmt, und daß das gesetzliche 
und statutarische Aufsichtsrecht des Staats in Bezug auf alle Maßnahmen, welche 
die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb 
ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Abänderung der Gesellschafts- 
statuten, die Erweiterung des Unternehmens, die Emission von Rioritäts, 
Obligationen, die Dotirung des Reserve= und Erneuerungsfonds, der Erlaß von 
Ausführungsbestimmungen zu den für die Eisenbahnen Deutschlands seitens des 
Reichs erlassenen Reglements 2c., insbesondere zu dem Betriebs= und Bahn- 
polizei-Reglement — betreffen, lediglich von der Herzoglich Sachsen-Altenburgi- 
schen Regierung ausgeübt wird. Ingleichen soll die Festsetzung der Fahrpläne 
und die Genehmigung der Transportpreise auch für die auf Königlich Preußischem 
(Gebiete belegene Bahnstrecke lediglich der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung zustehen. Es soll jedoch im Personen= und im Güterverkehr zwischen 
den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich 
der Beförderungspreise kein Unterschied gemacht werden. 
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Regierung den Einpfennigtarif für Kohlen und Koaks 
und eventuell für die übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs 
bezeichncten Gegenstände bei Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen. 
Im Uebrigen übt jede der Hohen kontrahirenden Regierungen für Ihr 
Gebiet gegenüber der Eisenbahngesellschaft die staatlichen Hoheits= und Aufsichts- 
rechte aus.
	        
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