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Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten wird, soll nöthigenfalls durch
deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden.
Artikel IV.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,435 Meter im Lichten
der Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so
eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über-
gehen können.
Artikel V.
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen
Grundstlicke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Eisenbahngesellschaft
das Expropriationsrecht verleihen.
Artikel VI.
Die von einer der Hohen kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zu-
elassen werden.
gelaf Artikel VII.
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß die zu
konzessionirende Eisenbahngesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Central-=
verwaltung im Herzogthum Sachsen-Altenburg nimmt, und daß das gesetzliche
und statutarische Aufsichtsrecht des Staats in Bezug auf alle Maßnahmen, welche
die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb
ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Abänderung der Gesellschafts-
statuten, die Erweiterung des Unternehmens, die Emission von Rioritäts,
Obligationen, die Dotirung des Reserve= und Erneuerungsfonds, der Erlaß von
Ausführungsbestimmungen zu den für die Eisenbahnen Deutschlands seitens des
Reichs erlassenen Reglements 2c., insbesondere zu dem Betriebs= und Bahn-
polizei-Reglement — betreffen, lediglich von der Herzoglich Sachsen-Altenburgi-
schen Regierung ausgeübt wird. Ingleichen soll die Festsetzung der Fahrpläne
und die Genehmigung der Transportpreise auch für die auf Königlich Preußischem
(Gebiete belegene Bahnstrecke lediglich der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung zustehen. Es soll jedoch im Personen= und im Güterverkehr zwischen
den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich
der Beförderungspreise kein Unterschied gemacht werden.
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Regierung den Einpfennigtarif für Kohlen und Koaks
und eventuell für die übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs
bezeichncten Gegenstände bei Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen.
Im Uebrigen übt jede der Hohen kontrahirenden Regierungen für Ihr
Gebiet gegenüber der Eisenbahngesellschaft die staatlichen Hoheits= und Aufsichts-
rechte aus.