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In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Aufsichts-
rechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden die Hohen kontrahirenden
Regierungen eine Verständigung unter Sich herbeiführen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
wischen Ihr und der Eisenbahngesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über
ie in Preußen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer
Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu
der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten
Einschreiten der kompetenten Königlich Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden
geignet. sind. Die Eisenbahngesellschaft hat sich bei Angelegenheiten territorialer
Liatur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde ressor-
tiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich
Preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Königlich
Preußischen Regierung innerhalb des Preußischen Staatsgebietes Domizil zu
wählen und in Liesem Domizil ein Organ zu bestellen, welches sie dem Preußi-
schen Staate und dem Publikum gegenüber in allen die Bahn betreffenden An-
gelegenheiten mit unbeschränkter Vollmacht zu vertreten befugt und verpflichtet ist.
Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche gegen die Eisenbahngesellschaft
aus Anlaß der Anlage oder des Betriebs der Bahn, soweit solche auf Königlich
Preußischem Gebiete belegen ist, geltend gemacht werden, ist sie der Königlich
Preußischen Gerichtsbarkeit unterworfen und sollen die gegen jenes Gesellschafts-
organ in Vertretung der Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden gericht-
lichen und administrativen Entscheidungen ohne Weiteres gegen die Eisenbahn-
gesellschaft verbindlich und vollstreckbar Fein–
Artikel VIII.
Die Königlich Preußische Negierung wird von dem Betriebe der in Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maßgabe des Preußischen Ge-
setzes vom 16. März 1867 erheben und bei Berechnung derselben den aus dem
Verhältnisse der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil des Anlage-
kapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Anlagekapitals entfallende, gleich-
falls nach dem Verhältniß der Streckenlängen ermittelte Quote der aus dem Betriebe
sich ergebenden Reineinnahme als steuerpflichtigen Reinertrag zu Grunde legen.
Die Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male
für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende
Rechnungsjahr. Die Herzoglich Sachsen= Altenburgische Regierung wird der
Königlich Prrußischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn all-
jährlich und zwar spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mit-
theilen und die Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen
Regierung zu bezeichnende Kasse anordnen.
Artikel IX.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der d.en in jedem Staatsgebiete kom-
petenten Behörden nach Maßgabe der in Artikel II bezeichneten Bahnordnung,
(r. 8062.)