Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel XIV. 
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst 
Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu ver- 
einbarende eventuell von den Hohen kontrahirenden Regierungen gstuletzende 
Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten. 
Artikel XV. 
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, den Betrieb ihrer Bahn der Ver- 
waltung einer anschließenden Bahn gegen Gewährung einer jährlichen Rente, 
welche der im Durchschnitte der letzten 5 Jahre erzielten Reineinnahme gleich- 
kommt und mindestens jährlich 44 Prozent ihres Anlagekapitals beträgt, zu über- 
lassen, falls die Hohen kontrahirenden Regierungen diese Betriebsüberlassung im 
öffentlichen Verkehrsinteresse für erforderlich erachten. 
Als Reineinnahme ist diejenige Summe anzusehen, um welche die Betriebs- 
Roheinnahme die in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, 
Unterhaltungs= und Betriebskosten einschltehll der vorgeschriebenen Rücklagen in 
den Erneuerungs= und Reservefonds, jedoch ausschließlich der aus diesen Fonds 
zu bestreitenden Ausgaben, übersteigt. 
Artikel XVI. 
Sollten nach dem Ermessen der Hohen kontrahirenden Regierungen die 
Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionirung 
die Anwendung der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be- 
deutung für statthaft erklärt ist, so muß die Eisenbahngesellschaft auf Erfordern 
der Hohen kontrahirenden Regierungen sich bereit finden lassen, nach ihrer Wahl 
entweder selbst die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maß- 
abe der für Hauptbahnen bestehenden Bestimmungen umzuändern, falls die 
Iinanzelllen Verhältnisse des Unternehmens ihr diese Umwandlung nach dem Er- 
messen der Hohen Kontrahenten gestatten, oder zu diesem Qwecke einem etwaigen 
anderen Unternehmer entweder das Eigenthum und den Betrieb der Bahn gegen 
Erstattung des Anlagekapitals oder blos den Betrieb der Bahn gegen Gewährung 
der vorhin am Schlusse des vorigen Artikels bezeichneten Rente abzutreten. 
Artikel XVII. 
Die Königlich Preußische Regierung behält Sich das Recht vor, das Eigen- 
thum der innerhalb Ihres Gebiets belegenen Bahnstrecke nebst allem beweglichen 
und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von 30 Jahren vom Tage der Betriebs- 
eröffnung an gerechnet oder auch später nach einer in beiden Fällen mindestens 
ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung käuflich zu erwerben. 
Als Kaufpreis zahlt die Königlich Preußische Regierung nach Ihrer Wahl 
entweder den 25fachen Betrag des steuerpflichtigen Reinertrages, welcher im Durch- 
schnitt der letzten der Ankündigung vorhergegangenen 5 Betriebsjahre für die 
in Preußen belegene Strecke aufgekommen ist, oder Sie ersetzt das auf diese 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8662.) 88.
	        
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