Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Strecke verwandte Anlagekapital. In beiden Fällen soll, insofern zur Zeit der 
Erwerbung der Zustand der Bahn oder des Zubehörs gegen die ursprüngliche 
Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, von dem zu erstattenden An- 
lagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein 
dem damaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. Zu dem vorbe- 
zeichneten Zubehör gehört insbesondere ein der Länge der in Preußen belegenen 
Strecke entsprechender Theil des vorhandenen Betriebsmaterials, sowie das zur 
Bahnverwaltung und zur Transportverwaltung dieser Strecke gehörige Inven- 
tarium. 
Artikel XVIII. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Herzoglich Sachsen- 
Altenburgische Regierung das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete 
liegenden Theils der Bahn von Eisenberg nach Crossen erwerben sollte, werden 
die Hohen kontrahirenden Regierungen Sich über die zur Beibehaltung eines 
ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maß- 
regeln verständigen. 
Artikel XIX. 
Dieser Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 28. Juli 1879. 
(L. S)) Carl Siegmund Ursinus. 
(L. S.) Carl Friedrich Hase. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ra- 
tifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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