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(Nr. 8664.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu Ekensund im Kreise Sonderburg,
Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom
13. August 1879.
E ist zu entrichten von allen beladenen Schiffsfahrzeugen:
1) von 20 Kubikmetern Netto-Raumgehalt und darunter
beim Eingaunnnggg .. ..... . . . . .. 10 Pf.
beim Aussagegg 10
für jedes Fahrzeug;
2) von mehr als 20 Kubikmetern bis zu einschließlich 120 Kubikmetern
Netto-Raumgehalt
beim Eingaugenn .. .. . . .. 2Pf.
beim Ausgange . .. .... ........... .. .. ..... . ... .. . . .. 2.=
für jedes Kubikmeter;
3) von mehr als 120 Kubikmetern Netto-Raumgehalt
beim Eingange . . .. ... .... . . . .. .. . ......... .. . . . . . .. 4Pf.
beim Ausgange . ..... . ..... .. ... .............. . . . . .. 4
für jedes Kubikmeter.
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt,
b) ausschließlich in Kalk, Granit, Gyps und Kalksteinen, Kreide,
Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Heu, Stroh, natürlichen
Dungstoffen, oder frischen Fischen besteht,
haben das Hafengeld nur mit der Hälfte der vorstehend sub 1 bis 3 fest-
gestellten Sätze zu entrichten.
2) Schiffe von mehr als 120 Kubikmetern Netto-Raumgehalt, wenn sie
eine Fahrt zwischen Häfen des Deutschen Bundesgebiets ohne Berührung
fremder Häfen machen, entrichten ebenfalls nur die Hälfte der Ab-
gabensätze.
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Ekensund regelmäßig oder häufig
im Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der für jede einzelne Fahrt
zu berechnenden karifmäßigen Hafenabgabe eine jährliche Abfindung ent-
richtet werden, deren Höhe durch Beschluß des Hafenkomités mit Ge-
nehmigung der Regierung festzusetzen ist.