Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr. 8664.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu Ekensund im Kreise Sonderburg, 
Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 
13. August 1879. 
E ist zu entrichten von allen beladenen Schiffsfahrzeugen: 
1) von 20 Kubikmetern Netto-Raumgehalt und darunter 
beim Eingaunnnggg .. ..... . . . . .. 10 Pf. 
beim Aussagegg 10 
für jedes Fahrzeug; 
2) von mehr als 20 Kubikmetern bis zu einschließlich 120 Kubikmetern 
Netto-Raumgehalt 
beim Eingaugenn .. .. . . .. 2Pf. 
beim Ausgange . .. .... ........... .. .. ..... . ... .. . . .. 2.= 
für jedes Kubikmeter; 
3) von mehr als 120 Kubikmetern Netto-Raumgehalt 
beim Eingange . . .. ... .... . . . .. .. . ......... .. . . . . . .. 4Pf. 
beim Ausgange . ..... . ..... .. ... .............. . . . . .. 4 
für jedes Kubikmeter. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, 
b) ausschließlich in Kalk, Granit, Gyps und Kalksteinen, Kreide, 
Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Heu, Stroh, natürlichen 
Dungstoffen, oder frischen Fischen besteht, 
haben das Hafengeld nur mit der Hälfte der vorstehend sub 1 bis 3 fest- 
gestellten Sätze zu entrichten. 
2) Schiffe von mehr als 120 Kubikmetern Netto-Raumgehalt, wenn sie 
eine Fahrt zwischen Häfen des Deutschen Bundesgebiets ohne Berührung 
fremder Häfen machen, entrichten ebenfalls nur die Hälfte der Ab- 
gabensätze. 
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Ekensund regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der für jede einzelne Fahrt 
zu berechnenden karifmäßigen Hafenabgabe eine jährliche Abfindung ent- 
richtet werden, deren Höhe durch Beschluß des Hafenkomités mit Ge- 
nehmigung der Regierung festzusetzen ist.
	        
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