— 689 —
Zusaͤtzliche Bestimmungen.
1) Bei Berechnung des Netto-Raumgehalts der Schiffe werden Bruchtheile
von einem halben Kubikmeter und mehr für voll, kleinere Bruchtheile
dagegen nicht gerechnet.
2) Bei Flhschiffen, welche nicht nach Raumgehalt vermessen sind, gilt eine
Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmetern Raumgehalt.
3) Das abgabewshtige Hafengebiet umfaßt das ganze von den Gemeinden
Ekensund, Schotzbull, Smöl, Nübel, Atzbüll, Gravenstein und Alnoer
eingeschlossene Bassin und wird gegen die Flensburger Föhrde durch
eine von der äußersten Spitze von Alnoer zur äußersten Spitze von
Ekensund Wogene Luftlinie, wie solche auf der zugehörigen Karte durch
eine rothe Linie bezeichnet ist, abgegrenzt.
Befreiungen.
Von der Entrichtung des Hafengeldes sind befreit:
1) alle unbeladenen oder beballasteten Fahrzeuge;
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Un-
lücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort-
sezung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert, oder
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge,
welche nur, um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang
zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert
zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge von 120 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn
sie auf der. Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundes-
gebiets in den Ekensunder Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen,
um daselbst eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht
in Zentnern die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahr-
zeugs nicht übersteigt;
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth
befindlichen Schiffen ein= oder ausgehen, wenn sie nicht zum Löschen
oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst di Hafenabgahe entrichtet)
Crr. 8664.)