Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Zusaͤtzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung des Netto-Raumgehalts der Schiffe werden Bruchtheile 
von einem halben Kubikmeter und mehr für voll, kleinere Bruchtheile 
dagegen nicht gerechnet. 
2) Bei Flhschiffen, welche nicht nach Raumgehalt vermessen sind, gilt eine 
Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmetern Raumgehalt. 
3) Das abgabewshtige Hafengebiet umfaßt das ganze von den Gemeinden 
Ekensund, Schotzbull, Smöl, Nübel, Atzbüll, Gravenstein und Alnoer 
eingeschlossene Bassin und wird gegen die Flensburger Föhrde durch 
eine von der äußersten Spitze von Alnoer zur äußersten Spitze von 
Ekensund Wogene Luftlinie, wie solche auf der zugehörigen Karte durch 
eine rothe Linie bezeichnet ist, abgegrenzt. 
Befreiungen. 
Von der Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
1) alle unbeladenen oder beballasteten Fahrzeuge; 
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch 
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Un- 
lücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort- 
sezung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer 
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert, oder 
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, 
welche nur, um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang 
zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht 
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert 
zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 120 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn 
sie auf der. Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundes- 
gebiets in den Ekensunder Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, 
um daselbst eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht 
in Zentnern die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahr- 
zeugs nicht übersteigt; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth 
befindlichen Schiffen ein= oder ausgehen, wenn sie nicht zum Löschen 
oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst di Hafenabgahe entrichtet) 
Crr. 8664.)
	        
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