Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zuständigen Voll- 
streckungsbehörden. Auf die Beamten der Korporationen, welche nach den bis- 
herigen Vorschriften zur eigenen Zwangsvollstreckung nicht berechtigt sind, findet 
diese Bestimmung nicht Anwendung. 
Die Strasoallstreckungebehör e, welcher die Einziehung einer gerichtlich 
erkannten Geldstrafe obliegt, ist guglich Vollstreckungsbehörde für die mit der 
Einziehung der Strafe verbundene Beitreibung der Kosten. Diese Beitreibung, 
erfolgt nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung. 
Fehlt es an einer nach den vorstehenden Vorschriften zuständigen Voll- 
streckungsbehörde, so hat die Bezirksregierung (Landdrostei, Pltzeiwochsdium in 
Berlin) eine solche zu bestimmen. 
Den zuständigen höheren Verwaltungs= und den Aufsichtsbehörden ist es 
gestattet, die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen. 
S. 4. 
Muß eine Vollstreckungsmaßregel außerhalb des Geschäftsbezirks der Voll- 
streckungsbehörde zur Ausführung gebracht werden, so hat die entsprechende Be- 
hörde desjenigen Bezirks, in welchem die Ausführung erfolgen soll, auf Ersuchen 
der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren auszuführen. Insoweit von der 
ersuchten Behörde die Pfändung körperlicher Sachen und deren Versteigerung 
ausgeführt wird, tritt diese an die Stelle der Vollstreckungsbehörde. 
S. 5. 
Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren durch die ihr bei- 
gegebenen Vollziehungsbeamten oder durch diejenigen Beamten, deren sie sich als 
solcher zu bedienen hat, auszuführen. 
Fehlt es derselben an solchen Beamten, so kann die Bezirksregierung (Land- 
drostei, Polizeipräsidium in Berlin) eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen. 
Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden. 
Die A#sthrun einer Zwangsvollstreckung kann einem Gerichtsvollzieher 
übertragen werden. Dieser hat nach den für gerichtliche Zwangsvollstreckungen 
bestehenden Vorschriften zu verfahren. 
*) 
Der Zwangsvollstreckung soll in der Regel eine Mahnung des Schuldners 
mit dreitägiger Zahlungsfrist vorhergehen. In Betreff der Gerichtskosten vertritt 
die Mittheilung der Kostenrechnung die Stelle der Mahnung. Bei der Aus- 
führung der Mahnug finden die Vorschriften der §#. 8), 12 bis 18 keine An- 
wendung. lir 
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- 
person darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vor- 
Leete Militärbehörde Anzeige erhalten hat. Der Vollstreckungsbehörde ist auf 
erlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen.
	        
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