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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 4. —
Juhalt: Gesez, betreffend die Verpfändung von Kauffahrteischiffen in der Provinz Hannover, S. ö. — Gesetz
über eine Abänderung des Gesebes, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung
einer Staatsschuldenkommission, vom 24. Februar 1850 (Gesetz= Samml. S. 57), S. 10. — Gesetz,
betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 1873 über das Grundbuch-
wesen in der Provinz Hannover,) mit Ausschluß des Jadegebiets, S. 11. — Geset, betreffend die
Abänberung von Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1873 über das Grundbuchwesen und die
Verpfändung von Seeschiffen in der Provinz Schleswig-Holstein, S. 12. — Gesetz, betreffend die
Auseinandersetzungsbehörden und das Auseinandersetungsverfahren im Kreise Herzogthum Lauenburg,
S. 14. — Gesehß, betreffend die Ablösung der durch Staatsvertrag vom 9. April 1876 auf den
Preußischen Fiskus übergegangenen Gefälle, S. 16.
(Nr. 8587.) Gesetz, betreffend die Verpfändung von Kauffahrteischiffen in der Provinz Hannover.
Vom 27. Januar 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
S. 1.
In Betreff der Verpfändung von Kauffahrteischiffen treten an die Stelle
der §p. 302 bis 307, 313 Theil I Titel 20 des Allgemeinen Landrechts, des
6. 31 des Hannoverschen Einführungsgesetzes vom 5. Oktober 1864 zum Handels-
gesehbuche) des §. 2 Nr. 3 und §. 11 des Hannoverschen Gesetzes vom 14. De-
jember 1864 über das Pfandrecht, des Per Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Mai
1873 über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover, sowie des im Lande
Kudeln geltenden Rechtes die Vorschriften der §#. 1, 2) 3 des Artikels 59 des
inführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861.
. 2.
Der ersten Verpfändung eines Kauffahrteischiffs, welches vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes in das Schiffsregister eingetragen ist, muß ein Aufgebot
zur Anmeldung früherer Verpfändungen vorangehen.
Auf das Aufgebotsverfahren finden die Vorschriften über das Aufgebots-
verfahren im Fall der Veräußerung von Kauffahrteischiffen Anwendung. Zu-
El, Samml. 1879. (Nr. 8587.—8588.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1879.