Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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K. 14. 
Ueber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen; dieselbe muß enthalten: 
1) Ort und Zeit der Zustellung; 
2) die Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstückes; 
3) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; 
4) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist in den Fällen der 
W#. 166, 168, 169 der Deutschen Civilprozeßordnung die Angabe des 
Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete Person gerecht- 
fertigt wird; wenn nach F. 167 a. a. O. verfahren ist, die Bemerkung, 
wie die darin enthaltenen Vorschriften nach Maßgabe des §F. 12 dieser 
Verordnung befolgt sind; 
5) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die 
Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der 
Zustellung zurückgelassen ist; 
6) die Bemerkung, daß das zuzustellende Schriftstück übergeben istz 
7) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. 
F. 15. 
Wird durch die Post zugestellt, so hat die Vollstreckungsbehörde einen durch 
ihr Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt 
werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag, 
in welchem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, der Post mit dem Ersuchen 
zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des Bestimmungsortes aufzutragen. 
Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art geschehen, ist von der Vollstreckungs- 
behörde oder dem Vollziehungsbeamten zu bescheinigen. 
S. 16. 
Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestim- 
mungen des F. 12. Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde 
aufzunehmen, welche den Bestimmungen des 9. 14 Nr. 1, 3 bis 5) 7 entsprechen 
und die Uebergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäfts- 
nummer nach bezeichneten Briefumschlages bezeugen muß. 
Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser der 
Vollstreckungsbehörde zu überliefern. 
S. 17. 
In den Fällen der §§. 182 bis 184 der Deutschen Civilprozeßordnung erfolgt 
die Zustellung in der dort voreschriebenen Weise. 
Eine in einem anderen Deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt 
mittelst Ersuchens der zuständigen Behörde desselben. 
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden 
oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
	        
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