Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 18. 
Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zustellung an 
denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes an der zu Aushängen 
der Vollstreckungsbehörde bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt als 
bewirkt, wenn Fat der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. Auf die Gül- 
tigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Ort 
der Anheftung zu früh entfernt wird. 
Diese Art der Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer in einem 
anderen Deutschen Staate oder im Auslande zu bewirkenden Zustellung die Be- 
folgung der für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Er- 
folg verspricht. 1 
. 19. 
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur 
Vornahme der Zwangsvollstreckung durch den ihm ertheilten und auf Verlangen 
einer betheiligten Person vorzuzeigenden schriftlichen Auftrag der Vollstreckungs- 
behörde ermächtigt. g. 20 
Der Volhjiehungsbeamte hat die im §. 678 mit Ausnahme des Schluß- 
satzes, sowie in den G#. 679, 682 der Deutschen Civilprozeßordnung dem Gerichts- 
vollzieher beigelegten Rechte und Pflichten. 
Die Bestimmungen des §. 681 a. a. O. finden mit der Maßgabe Anwen- 
dung, daß die Ortspolizeibehörde für die Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme 
einer Vollstreckungshandlung zuständig ist. 
C. 21. 
Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Voll- 
streckungshandlungen gehören, sind von dem Vollziehungsbeamten mündlich zu 
erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. 
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so bat die Vollstreckungs- 
behörde Demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten 
ist, eine Abschrift des Protokolls zustellen zu lassen. 
C. 22. 
Eine Jwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen 
diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesetzt. 
Ist in diesem Falle die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungs- 
handlung nöthig oder ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung ge- 
storben, so hat bei ruhender Erbschaft, oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt 
unbekannt ist, das zuständige Nachlaßgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde 
dem Nachlasse oder dem Erben einen Pfleger zu bestellen. 
S. 23. 
Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner 
zur Last ie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche 
en. 
beizutrei 
r. 8665.)
	        
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