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seinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften der §S#. 781
bis 795 der Deutschen Civilprozeßordnung) jedoch ist die Vorauszahlung der Ver-
pflegungskosten nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungseides wegen
solcher Geldbeträge beantragt ist, welche an den Staat zu entrichten sind.
K.. 28.
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen B. Zwangsvoll-
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte dieselben in Besitz nimmt. ckng in lorberhiche
Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist durch
Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich zu machen.
Der Vollziehungsbeamte hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung
in Kenntniß zu setzen.
G. 29.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die
Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten
Dritten befinden.
C. 30.
Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet
werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhn-
lichen Zeit der Reife erfolgen.
S. 31.
Die in dem §. 715 der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Sachen
sind der Pfändung nicht unterworfen.
KC. 32.
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungs-
behörde, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu
versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen
abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollzlehungsbeamte an die Vollstreckungs-
behörde abzuliefern; die Wegnahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten
gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.
S. 33.
Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer
Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich
mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforderlich
ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu versteigernden
Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren Auf-
bewahrung zu vermeiden.
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung ge-
schehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung
der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Auf Ersuchen der
Volstteckunge ehörde ist der Ortsvorsteher verpflichtet, der Versteigerung bei-
zuwohnen oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten mit der Beiwohnung zu
beauftragen.
(Tr. 8665.)