Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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seinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften der §S#. 781 
bis 795 der Deutschen Civilprozeßordnung) jedoch ist die Vorauszahlung der Ver- 
pflegungskosten nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungseides wegen 
solcher Geldbeträge beantragt ist, welche an den Staat zu entrichten sind. 
K.. 28. 
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen B. Zwangsvoll- 
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte dieselben in Besitz nimmt. ckng in lorberhiche 
Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist durch 
Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich zu machen. 
Der Vollziehungsbeamte hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung 
in Kenntniß zu setzen. 
G. 29. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die 
Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten 
Dritten befinden. 
C. 30. 
Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet 
werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhn- 
lichen Zeit der Reife erfolgen. 
S. 31. 
Die in dem §. 715 der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Sachen 
sind der Pfändung nicht unterworfen. 
KC. 32. 
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungs- 
behörde, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu 
versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen 
abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollzlehungsbeamte an die Vollstreckungs- 
behörde abzuliefern; die Wegnahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten 
gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners. 
S. 33. 
Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer 
Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich 
mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforderlich 
ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu versteigernden 
Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren Auf- 
bewahrung zu vermeiden. 
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung ge- 
schehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung 
der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Auf Ersuchen der 
Volstteckunge ehörde ist der Ortsvorsteher verpflichtet, der Versteigerung bei- 
zuwohnen oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten mit der Beiwohnung zu 
beauftragen. 
(Tr. 8665.)
	        
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