Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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überweisen; dieselbe hat beglaubigte Abschriften der Verfügung dem Schuldner 
und dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 
S. 45. 
Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von 
welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Ein- 
ziehung der Forderung abhängig ist. Bei Pfändung einer in einem Grund= oder 
Hypothekenbuche eingetragenen Forderung oder Berechtigung findet außerdem der 
. 16 des Ausführungsgesehes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 
1879 (Gesetz-Samml. S. 281) Anwendung. 
Der Schuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden 
herauszugeben. Im Weigerungsfalle sind dieselben auf Anordnung der Voll= 
streckungsbehörde dem Schuldner durch den Vollziehungsbeamten wegzunehmen. 
Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefunden, so kann von 
dem Schuldner die Ableistung des Offenbarungseides dahin, 
daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo dieselben sich 
befinden, 
gefordert werden. 
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der 
vorstehenden Eidesnorm beschließen. 
Für die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren finden die Vor- 
schriften des §. 27 entsprechende Anwendung. 
Befindet sich eine herauszugebende Urkunde im Gewahrsam eines Dritten, 
so ist Demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der An- 
spruch des Schuldners auf Herausgabe derselben nach Maßgabe des F. 44 zu 
überweisen. 
S. 46 
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, 
von der Zustellung der im §. 42 Abs. 1 bezeichneten Verfügung an gerechnet, 
dem Gläubiger zu erklären: 
1) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zah- 
lung zu leisten bereit sei; 
2) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 
3) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere 
Gläubiger gepfändet sei. 
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen kann in die vorgedachte 
Verfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für 
den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. 
Die Bestimmungen der §#. 740 bis 742 der Deutschen Civilprozeßordnung 
finden Anwendung. 
S. 47. 
Schon vor der Pfändung kann die für die Einziehung zuskändige Stelle 
durch die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner und dem Schuldner die 
Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Auffor-
	        
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