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derung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zahlen, und mit der
Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, ins-
besondere der Einziehung derselben, zu enthalten.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes
(§. 810 der Deutschen Civilprozeßordnung), sofern die Pfändung der Forderung
innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an
welchem die Benachrichtigung zugestellt ist.
S. 48.
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung
körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der
S#. 42 bis 47 unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen.
S. 49.
Bei der Pfändung eines Anspruches, welcher eine bewegliche körperliche
Sache betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an den
zu bezeichnenden Vollziehungsbeamten herauszugeben sei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Ver-
werthung gepfändeter Sachen Anwendung.
G. 50.
Bei Pfändung eines Anspruches, welcher eine unbewegliche Sache betrifft,
hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen auf ihren
Anttog *½“ Amtsgerichte der belegenen Sache zu bestellenden Sequester heraus-
zugeben sei.
" Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für
die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
Bei Pfändung eines Anspruches, welcher die Uebertragung des Eigenthums
einer unbeweglichen Sache zum Gegenstande hat, findet außerdem der F. 17 des
Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879
(Gesetz= Samml. S. 281) Anwendung.
S. 51.
Der Pfändung sind nicht unterworfen:
1) die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen;
2) die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder
sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht,
insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts
für sich, seine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder dieser Ein-
künfte bedarf;
3) die aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knapp-
schaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden
Hebungen;
4) der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten;
(Nr. 8665.) 912