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5) das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr-
zeuges gehören;
6) die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen-
und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die
Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
7) das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der
Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichts-
anstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einst-
weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 6 und 7 das Diensteinkommen, die Pension
oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr,
so ist der dritte Theil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen.
Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Disziplinar-
strafen und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die vorgesetzte Dienstbehörde
festgesetzt sind, finden die Vorschriften der Nr. 7 rücksichtlich des Diensteinkommens
und der Pension der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen
Unterrichtsanstalten nicht Anwendung.
Die Einklinfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt
sind f, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder
er Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage
ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits= oder Dienstlohns
verbleibt es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-
Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63).
G. 52.
Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder
auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so
finden die Vorschriften der W#. 750 bis 753 der Deutschen Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
In Ermangelung eines nach §#. 750, 751 zuständigen Amtsgerichts findet
die Hinterlezung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amtsgerichts statt, in
dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung dem Dritt-
schuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat.
G. 53.
Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegen-
stand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, finden die
vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung,
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfündung mit dem Feit-
punkte als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder
Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.