Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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5) das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen 
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr- 
zeuges gehören; 
6) die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen- 
und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die 
Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter; 
7) das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der 
Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichts- 
anstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einst- 
weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den 
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt. 
Uebersteigen in den Fällen Nr. 6 und 7 das Diensteinkommen, die Pension 
oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, 
so ist der dritte Theil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen. 
Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Disziplinar- 
strafen und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die vorgesetzte Dienstbehörde 
festgesetzt sind, finden die Vorschriften der Nr. 7 rücksichtlich des Diensteinkommens 
und der Pension der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen 
Unterrichtsanstalten nicht Anwendung. 
Die Einklinfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt 
sind f, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder 
er Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage 
ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits= oder Dienstlohns 
verbleibt es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes- 
Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63). 
G. 52. 
Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder 
auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so 
finden die Vorschriften der W#. 750 bis 753 der Deutschen Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
In Ermangelung eines nach §#. 750, 751 zuständigen Amtsgerichts findet 
die Hinterlezung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amtsgerichts statt, in 
dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung dem Dritt- 
schuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat. 
G. 53. 
Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegen- 
stand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, finden die 
vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, 
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfündung mit dem Feit- 
punkte als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder 
Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
	        
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