Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, 
welche nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, sofern durch anderweite 
Pfändung keine Zahlung zu erlangen ist, besondere Anordnungen erlassen. Sie 
kann tusbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung 
anordnen. In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzenden 
Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungs- 
verfügung bereits vorher bewirkt ist. 
Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußc- 
rung unter der gleichen Voraussetzung von der Vollstreckungsbehörde angeordnet 
werden. 
Bezüglich der Sequestration und Wiederverpachtung verpachteter Grundstücke 
und Gerechtsame behält es bei den besonderen Bestimmungen des 9F. 42 der Ver- 
ordnung vom 26. Dezember 1808 (Gesetz-Samml. von 1806 bis 1810 S. 464) 
und der Allerhöchsten Order vom 31. Dezember 1825 (Gesetz-Samml. für 1826 
S. 5) sein Bewenden. 
KG. 54. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt als gericht Ul. Zwangsvol. 
liche Zwangsvollstreckung) sie ist unbeschadet des Antrages auf hypothekarische re da 
Eintragung nur zulässig, sobald feststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung 
der Geldbeträge nicht erfolgen kann. 
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist durch die Vollstreckungs- 
behörde zu stellen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Eintragung der Forderung 
in einem Grund= oder Hypothekenbuche (F. 22 des Gesetzes vom 4. März 1879, 
Gesetz-Samml. S. 1029. 
Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Zwangsvoll= 
streckung nach der Vorschrift des ersten Absatzes unterliegen nicht der Beurtheilung 
des Gerichts. 
In den besonderen Rechten der bestehenden Kreditverbände bei der Sequestra- 
tion und Subhastation der zu denselben gehörigen oder von denselben beliehenen 
Güter wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nichts geändert. 
KG. 55. 
Soweit ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer im l. Aresst. 
Verwaltungszwangsverfahren beizutreibenden Geldforderung zulässig ist, erfolgt 
die Vollziehung desselben unter entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser 
Verordnung. Die Vorschriften der Joll= und Steuergesetze über die Beschlag- 
nahme zoll= oder steuerpflichtiger Gegenstände werden hierdurch nicht berührt. 
S. 56. 
Die Kosten des Verfahrens sind nach dem angehängten Tarif unter Be= V. Kosten der 
achtung der nachstehenden näheren Bestimmungen zu berechnen: Zwangesvollnrec ung. 
a) Die Werthsklasse wird bei der Ausführung einer Versteigerung durch 
den Erlös der versteigerten Gegenstände, in allen anderen Fällen durch 
Cr. 8665.)
	        
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