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ständig ist das Amtsgericht, welches das Schiffsregister führt. Der Gläubiger,
welcher die Anmeldung unterläßt, verliert sein Vorzugsrecht gegenüber den Gläu-
bigern, welche in das Schiffsregister eingetragen werden.
Die Eintragung der angemeldeten Verpfändungen in das Schiffsregister
erfolgt nach der dem bisherigen Recht entsprechenden Rangordnung. Eine an-
gemeldete Verpfändung ist, wenn der Eintragung widersprochen oder die Rang-
ordnung bestrilten wird, in dem Schiffsregister vorzumerken, sofern die Entstehung
des Pfandrechts glaubhaft gemacht ist. Die Eintragungen und Vormerkungen
sind auf dem Certifikat zu vermerken.
Die Verhandlungen sind kosten= und stempelfrei.
K. 3.
Zieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Nr. 8588.) Gesetz über eine Abänderung des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staats-
schuldenwesens und Bildung einer Staatsschuldenkommission, vom 24. Februar
1850 (Gesetz Samml. S. 57). Vom 29. Jannar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die §. 9 und 13 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staats-
schuldenwesens und Bildung einer Staatsschuldenkommission, vom 24. Februar
1850 (Gesetz= Samml. S. 57) werden dahin abgeändert, daß die Vereidigung
des Direktors und der Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden, sowie
die Verpflichtung des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer als Mitglied der
Sthatsschulenkommisson in öffentlicher Sitzung des Oberverwaltungsgerichts
erfolgt.