Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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die Summe der von jedem einzelnen Schuldner einzuziehenden Geld- 
beträge einschließlich der rückständigen Kosten bestimmt. 
b) Bei der Pfändung körperlicher Sachen, sowie bei deren Versteigerung, 
ist der Anspruch des Vollziehungsbeamten auf die Gebühren begründet, 
sobald derselbe die Ausführung des entsprechenden Auftrages be- 
gonnen hat. 
c) Die Gebühren des Vollziehungsbeamten müssen, auch wenn derselbe 
mehrere Zwangsmaßregeln in derselben Gemeinde an demselben Tage 
vollstreckt hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. 
Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung und für die Ver- 
steigerung sind jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen wer- 
den, nur einmal nach der Gesammtsumme zu entrichten und unter die 
betheiligten Schuldner nach Verhältniß des aus jeder Masse gewonnenen 
Erlöses zu vertheilen. 
d) Die durch die Nwangspollstreckung verursachten baaren Auslagen sind 
von dem Schuldner zu ersetzen; bei Vertheilung der Transportkosten 
und anderer baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich 
zu tragen haben, ist auf die besonderen Umstände, namentlich den 
Werth, den Umfang und das Gewicht der Gegenstände, billige Rück- 
sicht zu nehmen. 
e) Neben den Gebühren findet ein Anspruch auf Reise= und Zehrungs- 
kosten nicht statt. 
) Die Gebühren der zugezogenen Sachverständigen werden nach den für 
gerichtliche Schätzungen vorgeschriebenen Sätzen bestimmt. 
g) Die Gebühren des Vollziehungsbeamten können auch anderen mit der 
Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen beauftragten Beamten 
gewährt werden. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, eine Revision und anderweite Fest- 
setzung des Tarifs vorzunehmen. 
S. 57. 
Die Gebühren des Vollziehungsbeamten und alle anderen Kosten der 
ZJwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den eingegangenen 
Geldern bezahlt. 
Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren 
des Vollziehungsbeamten, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung 
erichtigt. 
Goweit die Kosten aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, 
sind dieselben unbeschadct der bestehenden anderweiten Vorschriften von Demjenigen 
zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt. 
G. 58. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetz in Kraft.
	        
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