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Artikel 3.
Zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört die Ertheilung von Großjährig-
keitserklärungen.
Artikel 4.
Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen außer den
im F. 33 bezeichneten Beamten nicht berufen werden: der Landesdirektor und die
vortragenden Räthe bei dem Landesdirektorium.
Artikel 5.
Der als Beisitzer des Ausschusses für die Wahl der Schöffen eintretende
Staatsverwaltungsbeamte wird von dem Landesdirektor bestellt.
Artikel 6.
Das Fürstenthum Waldeck wird dem Preußischen Landgericht zu Cassel und
das Fürstenthum Pyrmont dem Preußischen Landgericht zu Hannover zugetheilt.
Artikel 7.
Die Ernennung der Amtsanwälte durch den Ober-Staatsanwalt erfolgt
nach Anhörung des Landesdirektors.
Artikel 8.
Die Vertretung des Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche
Angelegenheiten der Justizverwaltung betreffen, erfolgt durch den Landesdirektor.
Artikel 9.
a Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. September 1879.
(I. S.) Wilhelm.
Leonhardt. v. Bülow. Maybach. v. Puttkamer.
Der Landesdirektor
v. Sommerfeld.
Das im Art. 1 des vorstehenden Gesetzes bezeichnete Gesetz vom 24. April
1878 ist im Jahrgang 1878 der Gesetz-Sammlung S. 230 veröffentlicht.