Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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C. 7. 
Der Erste Staatsanwalt bei dem Landgericht ist befugt, den Beamten des 
Polizei= und Sicherheitsdienstes, welche Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, 
mit Ausschluß derjenigen, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen, Verweise zu 
ertheilen und gegen dieselben Geldstrafen bis zu dreißig Mark festzusetzen. 
K. S. 
Die in §F. 111 des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855 bezeichneten 
Disziplinarstrafen, Geldstrafen jedoch nur bis zum Betrage von neun Mark 
dürfen von dem Amtsrichter gegen die ihm untergebenen Beamten zur Anwen- 
dung gebracht werden. 
F. 9. 
Die Befugniß zur Frstsetung von Ordnungsstrafen gegen Gerichtsvollzieher 
steht den in Gemäßheit des §. 73 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 zu bestimmenden Auf- 
sichtsbeamten zu. 
Geldstrafen dürfen verhängt werden: 
1) von den Aufsichtsbeamten bei den Oberlandesgerichten bis zum Betrage 
von einhundertfünfzig Mark; 
2) von den Aufsichtsbeamten bei den Landgerichten bis zum Betrage von 
dreißig Mark; 
3) von den Aufsichtsbeamten bei den Amtsgerichten bis zum Betrage von 
neun Mark. 
F. 10. 
Beschwerden der nicht richterlichen Beamten gegen die Festsetzung von Ord- 
nungsstrafen werden im Aufsichtswege erledigt. 
g. 11. 
Richterlichen Beamten gegenüber liegt in dem Recht der Aufsicht (§. 78 
des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 
vom 24. April 1878) die Befugniß, die ordnungswidrige Ausführung eines Amts- 
geschhses zu rügen und zu dessen rechtzeitiger und sachgemäßer Erledigung zu 
ermahnen. 
Beantragt der richterliche Beamte die Einleitung der Disziplinaruntersuchung, 
weil ihm eine Ordnungswidrigkeit nicht zur Last falle, so ist diesem Antrage 
stattzugeben. In dem Endurtheile ist zugleich über die Aufrechterhaltung oder 
Aufhebung der im Aufsichtswege getroffenen Maßregel zu erkennen. 
Es kann in diesem Verfahren im Falle der Feststellung eines Disziplinar= 
vergehens auch auf Disziplinarstrafe erkannt werden. 
Hat der Beamte die Beschwerde auf Grund des §. 85 des Preußischen 
Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze eingelegt, so findet
	        
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