Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 623 — 
der Antrag auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung nicht statt. Ebenso schließt 
der Antrag auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung die Beschwerde aus. 
g. 12. 
Die Vorschriften des §. 11 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, 
wenn auf Grund des §F. 114 des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855 eine 
Mahnung erlassen ist. 
§. 13. 
Die Vorschriften des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855, der Verordnung 
vom 18. Januar 1869 und dieses Gesetzes finden auf die in Gemäßheit des 
Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 
24. April 1878 zur Verfügung des Justizministers verbleibenden und einstweilig 
in den Ruhestand tretenden Beamten entsprechende Anwendung. 
K. 14. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor dem Inkrafttreten 
desselben anhängig gewordenen Angelegenheiten Anwendung. 
K. 15. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. September 187)9. 
(L. S.) Wilhelm. 
Leonhardt. v. Bülow. Maybach. v. Puttkamer. 
Der Landeödirektor 
v. Sommerfeld. 
  
(Fr. 8073—8074.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.