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der Antrag auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung nicht statt. Ebenso schließt
der Antrag auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung die Beschwerde aus.
g. 12.
Die Vorschriften des §. 11 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung,
wenn auf Grund des §F. 114 des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855 eine
Mahnung erlassen ist.
§. 13.
Die Vorschriften des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855, der Verordnung
vom 18. Januar 1869 und dieses Gesetzes finden auf die in Gemäßheit des
Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom
24. April 1878 zur Verfügung des Justizministers verbleibenden und einstweilig
in den Ruhestand tretenden Beamten entsprechende Anwendung.
K. 14.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor dem Inkrafttreten
desselben anhängig gewordenen Angelegenheiten Anwendung.
K. 15.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. September 187)9.
(L. S.) Wilhelm.
Leonhardt. v. Bülow. Maybach. v. Puttkamer.
Der Landeödirektor
v. Sommerfeld.
(Fr. 8073—8074.