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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N-. 45.
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Anlage einer Eisenbahn von Emden
über Norden und Wittmund nach Jever, S. os1. — Verfügung des Justizministers, betreffend
die Anlegung des Grundbuchs für die Bezirke der Amtsgerichte Hameln und Rotenburg in der
Provinz Hannover, S. 634.
(Nr. 8676.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Anlage einer Eisenbahn
von Emden über Norden und Wittmund nach Jever. Vom 5. Oktober 1879.
S.. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahn-
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben
behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Ursinus,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg
Höchstihren Staatsrath Wilhelm Selkmann,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung auf Ihrem Gebiete
eine Eisenbahn von Emden über Norden und Wittmund bis zur Landesgrenze
in der Richtung auf Jever zur Ausführung bringt, erklärt die Großherz gch
Oldenburgische Regirng Sich bereit, Ihrerseits auf Oldenburgischem Gebiete
die Bahnstrecke von der Candegrenze bis nach Jever zum Anschluß an die Bahn
von Jever nach Sande innerhalb der gleichen, noch näher zu vereinbarenden Frist,
innerhalb welcher die Bahn von Emden über Norden und Wittmund zur Landes-
grenze zur Ausführung gelangt, herzustellen.
Der Punkt, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten
wird,) soll nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige Kommissarien
näher bestimmt werden.
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8676.) 99
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1879.