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Artikel II.
Für den Bau und Betrieb der Bahn innerhalb beider Staatsgebiete sind
die Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom
12. Juni 1878 (publizirt im Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom
14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestim-
mungen (ckr. F. 55 daselbst) maßgebend.
Artikel III.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung mit
den anschließenden Bahnen 1/435 Meter im Lichten der Schienen betragen, auch
der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, daß die
Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können.
Artikel IV.
Die von einer der Hohen kontrahirenden Vegicrungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung
zugelassen werden.
Artikel V.
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind einverstanden, daß zur Ver—
meidung der Anlegung eines Bahnhofes auf der Landesgrenze entweder die Bahn-
strecke von der Landesgrenze bis Wittmund an die Grokherhogli Oldenburgische
Regierung oder die Bahnstecke von der Landesgrenze bis Jever an die Königlich
Preußische Regierung zur Verwaltung und zum Betriebe zu überlassen ist. Ueber
den Umfang und die Bedingungen dieser Ueberlassung) insbesondere über die
dafür zu gewährende Vergütung werden die beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen
besondere Verständigung treffen.
Artikel VI.
Bezüglich des Betriebes dieser Grenzstrecke ist die den Betrieb führende
Regierung insoweit nicht Reichsgesetze oder Reichsverordnungen Platz greifen
— den jetzigen und künftigen Gesetzen und Verordnungen der Landesreglerung
unterworfen.
Die auf dieser Grenzstrecke fungirenden Bahnpolizeibeamten sind von den
zuständigen Behörden der Landesregierung in Eid und Pflicht zu nehmen.
Alle auf dieser Strecke vorkommenden und den Betrieb auf derselben
betreffenden Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen sollen den Behörden der
Landesregierung zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und nach den Gesetzen
und Verordnungen dieser Regierung beurtheilt werden. Für die auf den Eisen-
bahndienst bezüglichen Dienstvergehen der Beamten der den Betrieb führenden
Regierung sind jedoch die Behörden dieser Regierung allein zuständig.
Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Betriebes
dieser Strecke geltend gemacht werden, ist die den Betrieb führende Eisenbahn-
verwaltung der Gerichtsbarkeit der Landesregierung unterworfen. Die den Betrieb
führende Eisenbahnverwaltung wird auf Verlangen der Landesregierung innerhalb
des Staatsgebietes derselben Domizil wählen und in diesem Domizil ein Organ