Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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d. 4. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden 
ermächtigt, demnächst die Auflösung der Berlin-Stettiner, Magdeburg-Halberstädter, 
Hannover-Altenbekener und Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaften nach Maßgabe 
der im &. 1 bezeichneten Verträge herbeizuführen und bei der Auflösung imephale 
der im F. 2 bezeichneten Summen den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen 
u zahlen. Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen 
nleihen dieser Gesellschaften zum Betrage von 737114 700 Mark, soweit dieselben 
nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung beziehungsweise zum Umtausche 
egen Staatsschuldverschreibungen zu kundigen, auch die hierzu erforderlichen 
Güht,äge durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Staatsschuld- 
verschreibungen aufzubringen. 
g. 5. 
Ueber die Ausführung der im F. 4 getroffenen Bestimmungen hat die Staats- 
regierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahnver= 
waltung Rechenschaft zu geben. 
C 6. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (§9. 2, 3 und 4), bestimmt, soweit 
nicht durch die im §. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der 
Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz- 
Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
K. 7. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 bezeichneten Eisen- 
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile) durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts- 
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. Alle dieser Vorschrift 
entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechtsungültig. 
*- 
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung 
der Eisenahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- 
pflichtung der Privateisenbahnen zur Zahlung von Kommunalsteuern auf die 
im §. 1 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem Uücbergange derselben in das 
Eigenthum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte, An- 
wendung. 
(Nr. 8078.) 100“
	        
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