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d. 4.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden
ermächtigt, demnächst die Auflösung der Berlin-Stettiner, Magdeburg-Halberstädter,
Hannover-Altenbekener und Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaften nach Maßgabe
der im &. 1 bezeichneten Verträge herbeizuführen und bei der Auflösung imephale
der im F. 2 bezeichneten Summen den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen
u zahlen. Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen
nleihen dieser Gesellschaften zum Betrage von 737114 700 Mark, soweit dieselben
nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung beziehungsweise zum Umtausche
egen Staatsschuldverschreibungen zu kundigen, auch die hierzu erforderlichen
Güht,äge durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Staatsschuld-
verschreibungen aufzubringen.
g. 5.
Ueber die Ausführung der im F. 4 getroffenen Bestimmungen hat die Staats-
regierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahnver=
waltung Rechenschaft zu geben.
C 6.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (§9. 2, 3 und 4), bestimmt, soweit
nicht durch die im §. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der
Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
K. 7.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 bezeichneten Eisen-
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile) durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts-
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. Alle dieser Vorschrift
entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechtsungültig.
*-
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung
der Eisenahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
pflichtung der Privateisenbahnen zur Zahlung von Kommunalsteuern auf die
im §. 1 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem Uücbergange derselben in das
Eigenthum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte, An-
wendung.
(Nr. 8078.) 100“