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S. 9.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
der Fh. 2 bis 5 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffent-
lichen Arbeiten übertragen.
KC. 10.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Manybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Berlin-Stettiner Eisenbahnunternehmens auf
den Staat vom 13. Juni 1879.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober-
Regierungsräthe Brefeld und Rapmund, als Kommissarien des Ministers der
öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger, als Kommissar
des Finanzministers, einerseits und dem Direktorium der Berlin-Stettiner Eisen-
bahngesellschaft andererseits ist heute unter dem Vorbehalte der landesherrlichen
Genehmigung, resp. auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung der
Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft vom 29. Mai 1879 folgender
Vertrag abgeschlossen worden.
KC. I.
Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens — und zwar sowohl der Stammbahn
wie der sämmtlichen Jweigbahnen, einschließlich derjenigen, für welche die Zins-
garantie vom Staate übernommen ist — ohne irgend welche Beschränkung auf
ewige Zeiten an den Staat.