Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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S. 9. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen 
der Fh. 2 bis 5 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffent- 
lichen Arbeiten übertragen. 
KC. 10. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Manybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
Vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Berlin-Stettiner Eisenbahnunternehmens auf 
den Staat vom 13. Juni 1879. 
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober- 
Regierungsräthe Brefeld und Rapmund, als Kommissarien des Ministers der 
öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger, als Kommissar 
des Finanzministers, einerseits und dem Direktorium der Berlin-Stettiner Eisen- 
bahngesellschaft andererseits ist heute unter dem Vorbehalte der landesherrlichen 
Genehmigung, resp. auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung der 
Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft vom 29. Mai 1879 folgender 
Vertrag abgeschlossen worden. 
KC. I. 
Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und 
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens — und zwar sowohl der Stammbahn 
wie der sämmtlichen Jweigbahnen, einschließlich derjenigen, für welche die Zins- 
garantie vom Staate übernommen ist — ohne irgend welche Beschränkung auf 
ewige Zeiten an den Staat.
	        
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