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Zu diesem Zwecke übergiebt das Direktorium der Berlin-Stettiner Eisen-
bahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten beweglichen und
unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände aller zum Ver-
mögen der Gesellschaft gehörigen oder von dem Direktorium der Gesellschaft ver-
walteten, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds mit der im J. 2
vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate zur Verwaltung desselben einzu-
setzende Königliche Behörde und erklärt sich zugleich einverstanden, daß die König-
liche Eisenbahn-Kommission für die Hinterpommersche Bahn in Stettin die in
ihrem Besitze befindlichen Bahnstrecken lediglich für Rechnung des Staates besitzt
und verwaltet. n
. 2.
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages
folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab Ver-
waltung und Betrieb der Berlin-Stettiner Eisenbahn für Rechnung des Staates
erfolgen. Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit
die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihr Direk-
torium führen läßt, verpflichtet sich, in allen wichtigen Angelegenheiten sich der
vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu versichern.
om 1. Januar 1879 ab gehen auf den Staat die gesanmten Nutzungen
und Lasten des Vermögens der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft ohne jede
weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über.
Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der
jetzigen Anleihen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge
etwa verbleibende Reinertrag dem Staate ausschließlich zu.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs-
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebs-
mittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des
Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem
Staate die Bestände der Reservebaufonds und der Reservefonds mit der nach-
stehenden Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die bezüglichen
Bestimmungen, insbesondere in den §#. 21 bis 24 des Gesellschaftsstatuts, für
die Dauer ger staatsseitigen Verwaltung außer Anwendung treten.
Mit Rücksicht auf den §. 24 des Gesellschaftsstatuts wird vereinbart, daß
aus dem Reservefonds der Stammbahn der Betrag von 908 000 Mark der Ge-
sellschaft zu dem alleinigen Zwecke und mit der Verpflichtung, den Mitgliedern
und Hülfsarbeitern des Direktoriums die für den Verlust ihrer bisherigen dienst-
lichen Stellung zu gewährenden Entschädigungen zu zahlen und die Vertretung,
des Staates gegenüber etwaigen weiteren Ansprüchen der bezeichneten Mitglieder
und Beamten zu übernehmen, überlassen werden, der Rest des Reservefonds
dagegen dem Staate zur freien Verfügung anheimfallen soll.
d. 3.
Auf die zu errichtende Königliche Behörde gehen alle in dem durch Aller—
höchste Order vom 12. Oktober 1840 bestätigten Gesellschaftsstatute und dessen
(Nr. 8678.)