Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Direk- 
torium beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes 
festgesetzt ist, über. 
Ingleichen vertritt sie die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft bezüglich 
aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und 
übt namentlich alle Befugnisse aus) welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktien- 
gesellschaft zustehen. 
Für die Folge hat die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft ihren Sitz 
und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber 
den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Berlin-Stettiner Eisen- 
bahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Stettin, und soll in 
dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Stettin 
unterworzen sein. 
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt 
geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mit- 
lieder desselben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmälig auf 
Runf reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder 
freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. 
Im Ulebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes 
nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich des 
Wohnorts der zu wählenden Mitglieder statt. 
Ordentliche Sitzungen des Verwaltungsratbes werden alle sechs Monat 
abgehalten werden. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrathes ist die 
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Ver- 
waltungsrath hat zugleich das Interesse der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft 
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, 
wahrzunehmen. Die nach den Statutnachträgen vom 5. Mai 1862 Artikel 5 und 
vom 22. April 1873 unter II. 2 dem Verwaltungsratb zustehende Tantieme von 
Prozent des in Gemäßheit des J. 21 des Gesellschaftsstatuts sich ergebenden 
jährlichen Reinertrages wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (§. 7) auf den 
Betrag von jährlich 3 000 Mark für den Vorsitzenden, 1 800 Mark für den 
Stellvertreter des Vorsitzenden und 1 400 Mark für jedes Mitglied des Ver- 
waltungsrathes festgesetzt. Die Zahlung der Tantieme erfolgt am ersten des auf 
den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monats. 
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Berlin- 
Stettiner Eisenbahngesellschaft findet am letzten Donnerstag des auf den Schluß 
des Rechnungsjahres folgenden fünften Monats statt. 
8. 4. 
Der Staat zahlt den Inhabern der Stammaktien der Berlin-Stettiner 
Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von 43 Prozent des Nominal- 
betrages der Berlin-Stettiner Stammaktien. Zu dem Ende wird der Betrag der 
festen Rente mittelst Abstempelung auf den Aktien vermerkt. Gleichzeitig werden 
die Zinsscheine und Zins= und ODividendenscheine nebst Talons gegen Zinskupons 
und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. Die Zahlung der Rente
	        
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