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Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht
ein, zu jeder Zeit das Eigenthum der Verlin= Stetliner Eisenbabn mit ihrem 8
sammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebs-
material, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Berlin-Stettiner Eisen-
bahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben, und die Auflösung,
der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestim-
mungen ohne Weiteres harbeiufährn.
Der Staat verpflichtet sich, bevor er von diesem Rechte Gebrauch macht,
den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer
Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen, beziehungsweise Zinskupons und
Talons, Staatsschuldverschreibungen der konsolidirten Anleihe von gleichem Zins-
ertrage anzubieten. Sofern bei dem Umtausch die mit einzuliefernden Dividenden-
scheine, beziehungsweise Zinskupons fehlen sollten, werden die Kupons der Staats-
schuldverschrebunhen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird
in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher
nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stinmmrecht, welches
hinfort nicht mehr auf eine Marimalstimmenanzahl beschränkt sein soll, aus.
Die Bekanntmachung dieses Angebots erfolgt in den im J. 29 des Gesell-
schaftsstatuts und dem Generalversammlungsbeschluß vom 30. Mai 1861 vor-
geschriebenen öffentlichen Blättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von
einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von
mindestens einem Jahre bewilligen.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleibt der Umtausch der von ihnen
gemäß JF. 28 des Gesellschaftsstatuts deponirten Aktien gegen Staatsschuldver-
(neibungen bis vier Wochen nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft vor-
behalten. .
h Dem Staat bleibt das Recht vorbehalten, an Stelle von Staatsschuldver-
schreibungen mit dem Nominalwerthe der abgestempelten Aktien, welche mit
44 Prozent verzinslich sein würden, den Umtausch der Aktien in der Weise zu
bewirken, daß für je zwei ganze respektive vier halbe Aktien zwei mit 4 Prozent
verzinsliche Sinntsschuldverschre bungen zu je 600 Mark und eine mit 43 Prozent
verzinsliche Staatsschuldverschreibung zu 200 Mark gewährt werden.
Nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gegebenen einjährigen Frist
kann der Staat jederzeit von dem ihm eingeräumten Rechte des Eigenthums-
erwerbes, beziehungsweise Liquidation der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft
Gebrauch machen.
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der
Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu über-
nehmen,
2) an die Liquidatoren für jede ganze Aktie den Betrag von 600 Mark,
für jede halbe Aktie den Betrag von 300 Mark als Kaufpreis zur
statutenmäßigen Vertheilung zu überweisen.