Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Aktionäre sind demnächst durch die im §. 29 des Gesellschaftsstatuts 
und dem G lversammlungsbeschluß vom 30. Mai 1861 vorgeschriebenen öffent- 
lichen Blätter aufzufordern, binnen einer Frist von 6 Monaten ihre Aktien gegen 
Empfangnahme des bezeichneten Betrages an die Gesellschaftskasse abzuliefern. 
Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Zinsscheine, Zus= und 
Oiidendenscheine beziehungsweise Zinskupons mit abzuliefern, widrigenfalls der 
Geldbetrag derselben von dem auf die Aktien entfallenden Betrag in Abzug 
gebracht wird. Die nach Ablauf der angegebenen sechsmonatlichen Frist nicht 
abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungs- 
stelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf 
Grund eines die Aktie für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils 
erfolgen darf. 
Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates. Behufs der im Falle 
des Eigenthumserwerbes küsorberlchen Uebertragung des Grundeigenthums auf 
den Staat soll derjenige Beamte der Berlin-Stettiner Eisenbahnverwaltung zur 
Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen 
Falle das Königliche Eisenbahn-Kommissariat zu Berlin, eventuell die an dessen 
Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichtsbehörde benennen wird. 
Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer 
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu 
ändern oder auszudehnen oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder 
zu werne )dder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder Anleihen 
zu erhöhen. 
g. 8. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mit- 
lieder und Hülfsarbeiter des Direktoriums der Verlin-Stettiner Eisenbahngesell- 
shafo, tritt mit dem Uebergang des Unternehmens auf den Staat in den Dienst 
der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit be- 
stehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die für die Beamten der Berlin-Stettiner Eisenbahn, einschließlich der 
Fweisbahnen, deren Wittwen und Kinder bestehende (vereinigte) Beamten-Pensions- 
asse, die Pensionskasse für die Beamten der Strecke Stettin-Stargard, die Be- 
amten-Sterbekasse, sowie die verschiedenen Arbeiter-Kranken= und Sterbekassen 
bleiben nach den betreffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der 
beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen mit den ent- 
brrechenden Kassen der mit der Berlin-Stettiner zu einer Verwaltung vereinigten 
taatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Berlin- 
Stettiner Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die statutenmäßigen Rechte 
der Gesellschaft und des Direktoriums werden künftig durch die zur Verwaltung 
der Berlin-Stettiner Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
Denjenigen Personen, welchen seitens der Verwaltung der Berlin-Stettiner 
Eisenbahn aus Billigkeitsrücksichten fortlaufende jährliche Unterstützungen aus 
der Gesellschaftskasse bewilligt sind, werden diese Unterstützungen nach Maßgabe 
der Bewilligung auch künftig gezahlt werden. 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 9678.) 101
	        
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