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vertrag,
betreffend
den Uebergang des Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens
auf den Staat, vom 5. Juni 1879.
Zwischen der Königlichen Stateregierung vertreten durch die Geheimen Ober-
Regierungsräthe Brefeld und Rapmund, als Kommissarien des Ministers der
öffentlichen Arbeiten, und den Gebeimen Ober-Finanzrath Rötger, als Kom-
missar des Finanzministers, einerseits und dem Direktorium der Magdeburg-
Halberstädter Eisenbahngesellschaft andererseits ist heute unter dem Vorbehalte der
landesherrlichen Genehmigung, sowie der Zustimmung der Generalversammlung
der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abge-
schlossen worden.
S. J.
Die Mageburg= Halberstädter Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwal-
tung und den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschrän-
kung auf ewige Zeiten an den Staat.
Zu diesem Zwecke übergiebt das Direktorium der Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft Verwalzung und Besitz des gesammten bewegisten und unbe-
weglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände aller zum Vermögen
der Gesellschaft gehörigen oder von dem Direktorium der Gesellschaft verwalteten,
für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds mit der im §F. 9 vorgesehenen
Beschränkung an die vom Staate zur Verwaltung desselben einzusetzende König-
liche Behörde.
G. 2.
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten auf die Perfektion des Vertrages
folgenden Monats bewirkt.
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab Verwaltung und Betrieb
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen.
Die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischen-
zeit die Verwaltung im Interesse des Staats in bisheriger Weise durch ihr
Direktorium führen läßt, verpflichtet sich, in allen wichtigen Angelegenheiten sich
der vorgängißen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu versichern.
Vom I. Januar 1879 ab geben auf den Staat die gesammten Nutzungen
und Lasten des Vermögens der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft
ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt
ist, über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Mig der Verwaltungs.,
Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und
Tilgung der Anleihen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft erseodr.