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lichen Beträge und der Iinchuschile welche seitens derselben auf Grund der
mittelst Vertrag vom 17. Juni 1874 übernommenen Garantie für die Verzinsung
der Prioritäts-Obligationen 3. Emission des Hannover-Altenbekener Eisenbahn-
unternehmens etwa zu leisten sind, verbleibende Reinertrag dem Staate aus-
schließlich zu. Zu den Anleihen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft
sind auch zu rechnen die von ihr selbstschuldnerisch übernommenen Prioritäts-
Obligationen der ehemaligen Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft,
sowie die Aktien dieser und der ehemaligen Köthen He#ur er Eisenbahngesell-
schaft, welchen die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellshaft beim Erwerb
der betreffenden Bahnen einsé feste jährliche Rente garantirt hat, und endlich
auch das von der Herzoglich Anhaltischen Regierung gegebene Darlehen von
vierhundert fünfi Tausend Mark.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die orhnunge,
mihige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebs-
mittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des
Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem
Staate die Bestände der biöher noch getrennt verwalteten Reservefonds der Magde-
burg-Halberstädter, Magdeburg-Wittenberger und Magdeburg-Leipziger Eien-
bahn, des Einenerungasonde, des E tra Reservefonds mit der im 9. 9 vorge-
sehenen Beschränkung, des Reseroerhausondet und des Garantiefonds für Zuschüsse
zur Verzinsung der Hannover-Altenbekener 47 prozentigen Eisenbahn Prioritäts-
Obligationen 3. Emission zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die
Verwendung beziehun eweise Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen
außer Anwendung treten. '
s.3.
Auf die zu errichtende Königliche Behörde gehen alle in den durch Aller-
höchste Order vom 14. Januar 1842 bestätigten Gesellchaftgstarrr4en und deren
achträgen den Generalversammlungen, dem Ausschuß und dem Direktorium
beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt
ist, über. Ingleichen vertritt sie die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn eeellschatt
bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflich-
tungen und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande
einer Aktiengesellschaft zustehen.
Für die Folge hat die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft ihren
Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegen-
über den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Magdeburg- na ber-
städter Eisenbahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Magdeburg
und soll in dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit
in Magdeburg unterworfen sein.
er Ausschuß der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag verfekt geworden
ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte #s itglieder
desselben sind. Die Zahl der Ausschußmitglieder wird in der Weise allmälig auf
15 reduzirt, daß in den Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod
oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Der Ausschuß hat zugleich
das Interesse der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft gegenüber dem
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