Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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lichen Beträge und der Iinchuschile welche seitens derselben auf Grund der 
mittelst Vertrag vom 17. Juni 1874 übernommenen Garantie für die Verzinsung 
der Prioritäts-Obligationen 3. Emission des Hannover-Altenbekener Eisenbahn- 
unternehmens etwa zu leisten sind, verbleibende Reinertrag dem Staate aus- 
schließlich zu. Zu den Anleihen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft 
sind auch zu rechnen die von ihr selbstschuldnerisch übernommenen Prioritäts- 
Obligationen der ehemaligen Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft, 
sowie die Aktien dieser und der ehemaligen Köthen He#ur er Eisenbahngesell- 
schaft, welchen die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellshaft beim Erwerb 
der betreffenden Bahnen einsé feste jährliche Rente garantirt hat, und endlich 
auch das von der Herzoglich Anhaltischen Regierung gegebene Darlehen von 
vierhundert fünfi Tausend Mark. 
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die orhnunge, 
mihige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebs- 
mittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des 
Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem 
Staate die Bestände der biöher noch getrennt verwalteten Reservefonds der Magde- 
burg-Halberstädter, Magdeburg-Wittenberger und Magdeburg-Leipziger Eien- 
bahn, des Einenerungasonde, des E tra Reservefonds mit der im 9. 9 vorge- 
sehenen Beschränkung, des Reseroerhausondet und des Garantiefonds für Zuschüsse 
zur Verzinsung der Hannover-Altenbekener 47 prozentigen Eisenbahn Prioritäts- 
Obligationen 3. Emission zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die 
Verwendung beziehun eweise Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen 
außer Anwendung treten. ' 
s.3. 
Auf die zu errichtende Königliche Behörde gehen alle in den durch Aller- 
höchste Order vom 14. Januar 1842 bestätigten Gesellchaftgstarrr4en und deren 
achträgen den Generalversammlungen, dem Ausschuß und dem Direktorium 
beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt 
ist, über. Ingleichen vertritt sie die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn eeellschatt 
bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflich- 
tungen und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande 
einer Aktiengesellschaft zustehen. 
Für die Folge hat die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft ihren 
Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegen- 
über den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Magdeburg- na ber- 
städter Eisenbahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Magdeburg 
und soll in dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit 
in Magdeburg unterworfen sein. 
er Ausschuß der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag verfekt geworden 
ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte #s itglieder 
desselben sind. Die Zahl der Ausschußmitglieder wird in der Weise allmälig auf 
15 reduzirt, daß in den Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod 
oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Der Ausschuß hat zugleich 
das Interesse der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft gegenüber dem 
Nr. 3678.)
	        
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