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Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens auf
den Staat, vom 8. Juli 1879.
Jwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch die Ge-
beimen Ober-Regierungsräthe Brefeld und Napmund ß als Kommissarien des
Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger,
als Kommissar des Finanzministers, einerseits und dem Direktorium der Magde-
burg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, als Vorstand der Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft, andererseits ist heute unter dem Vorbehalte der landes-
berrlichen Genehmigung, sowie der Zustimmung der Generalversammlung der
Aktionäre der letztgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen.
C. 1.
Durch den zwischen der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft und
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen, unter dem
17. Jumi 1874 Allerhöchst bestätigten Vertrag vom 3. Mai 1874 hat die Han-
nover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft die gesammte Verwaltung einschließlich
des Betriebes ihrer gesammten Eisenbahnen ohne irgend welche Beschränkung und
ohne sich ein Kündigungsrecht dieserhalb vorzubehalten, an die Magdeburg-Halber-
städter Eisenbahngesellschaft übertragen.
Nachdem inzwischen vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung eine
Vereinbarung zwischen der Königlichen Stuatsregierung und der Gesellschaft da-
bin zu Stande gekommen ist, daß der Staat nicht nur die Verwaltung und den
Betrieb des ganzen Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens otne irgend
welche Beschränkung auf ewige Zeiten übernimmt, sondern auch berechtigt sein
soll, das Eigenthum an der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn zu erwerben
und die Liquidation dieser Gesellschaft herbeizuführen, wird unter der Voraus-
setzung, daß diese Vereinbarung perfekt wird, das Verhältniß des Staates zu der
Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft in Gemäßheit der folgenden Vestim-
mungen geregelt.
S. 2.
Die Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft erklärt sich damit ein-
verstanden, daß der Staat in das gesammte Rechtsverhältniß, vochhes zur Zeit
zwischen ihr und der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft besteht, unter
Ausscheidung der letzteren eintritt. Demgemäß überträgt die Hannover-Alten-
bekener Eisenbahngesellschaft dem Staate die Verwaltung und den Betrieb ihres
gesammten Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung und ohne sich ein
ündigungsrecht dieserhalb vorzubehalten.