Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 658 — 
Vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens auf 
den Staat, vom 8. Juli 1879. 
Jwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch die Ge- 
beimen Ober-Regierungsräthe Brefeld und Napmund ß als Kommissarien des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger, 
als Kommissar des Finanzministers, einerseits und dem Direktorium der Magde- 
burg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, als Vorstand der Hannover-Altenbekener 
Eisenbahngesellschaft, andererseits ist heute unter dem Vorbehalte der landes- 
berrlichen Genehmigung, sowie der Zustimmung der Generalversammlung der 
Aktionäre der letztgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen. 
C. 1. 
Durch den zwischen der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft und 
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen, unter dem 
17. Jumi 1874 Allerhöchst bestätigten Vertrag vom 3. Mai 1874 hat die Han- 
nover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft die gesammte Verwaltung einschließlich 
des Betriebes ihrer gesammten Eisenbahnen ohne irgend welche Beschränkung und 
ohne sich ein Kündigungsrecht dieserhalb vorzubehalten, an die Magdeburg-Halber- 
städter Eisenbahngesellschaft übertragen. 
Nachdem inzwischen vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung eine 
Vereinbarung zwischen der Königlichen Stuatsregierung und der Gesellschaft da- 
bin zu Stande gekommen ist, daß der Staat nicht nur die Verwaltung und den 
Betrieb des ganzen Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens otne irgend 
welche Beschränkung auf ewige Zeiten übernimmt, sondern auch berechtigt sein 
soll, das Eigenthum an der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn zu erwerben 
und die Liquidation dieser Gesellschaft herbeizuführen, wird unter der Voraus- 
setzung, daß diese Vereinbarung perfekt wird, das Verhältniß des Staates zu der 
Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft in Gemäßheit der folgenden Vestim- 
mungen geregelt. 
S. 2. 
Die Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft erklärt sich damit ein- 
verstanden, daß der Staat in das gesammte Rechtsverhältniß, vochhes zur Zeit 
zwischen ihr und der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft besteht, unter 
Ausscheidung der letzteren eintritt. Demgemäß überträgt die Hannover-Alten- 
bekener Eisenbahngesellschaft dem Staate die Verwaltung und den Betrieb ihres 
gesammten Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung und ohne sich ein 
ündigungsrecht dieserhalb vorzubehalten.
	        
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