Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 659 — 
Zu diesem Zweck übergiebt das Direktorium der Magdeburg-Halberstädter 
Eisenbahngesellschaft als zeitiger Vorstand der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- 
gesellschaft Verwaltung und Besitz des gesammten beweglichen und unbeweglichen 
Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände aller bierzu gehörigen, die 
Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds an die vom Staate für die Ver- 
waltung desselben zu bestimmende Königliche Behörde. 
E. 3. 
Die Uebergabe wird zu demselben Zeitpunkte bewirkt, an welchem der Staat 
die Verwaltung 96 Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens übernimmt. 
Das Direktorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, welches 
als zeitiger Vorstand der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft in der 
Zwischenzeit die Verwaltung in bisheriger Weise führt, verpflichtet sich, in allen 
wichtigen Angelegenheiten sich der vorgängigen Zustimmung des Ministers der 
öffentlichen Arbeiten zu versichern. 
Auf die zu errichtende Königliche Behörde gehen alle in den durch Aller- 
höchste Order vom 25. November 1868 bestätigten Gesellschaftsstatuten und deren 
Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Vorstande 
sigetegen, Vesugniss= über, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes 
estgeseßt ist. 
8 Inlleichen vertritt sie die Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft be- 
d#lich aller derselben justchenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen 
und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer 
Aktiengesellschaft zustehen. 
Für die Folge hat die Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft ihren 
Siß und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegen- 
über den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Hannover-Alten- 
bekener Eisenbahngesellschaft behält es bei einem vor Abschluß dieses Vertrages 
etwa schon begründeten Gerichtsstande sein Bewenden. 
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt 
geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte 
Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Verwaltungsrathsmitglieder wird in 
der Weise allmälig auf 5 reduzirt, daß in den Fällen des Ausscheidens einzelner 
Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Der 
Verwaltungsrath hat zugleich das Interesse der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
G. 5. 
Der Staat wird das Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmen nebst 
allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst in der bisherigen Weise 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsüberlassungsvertrages vom 3. Mai 
1874 resp. des dritten Gesellschaftsstatuts, welche beide, soweit dieser Vertrag 
nicht etwas Anderes festsetzt, in Kraft bleiben, mit dem Magdeburg-Halberstädter 
Eisenbahnunternehmen zusammen verwalten. 
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8678.) 103 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.