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Artikel 4
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1917 in Kraft.
Berlin, den 31. August 1917. ·
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 6015) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 25. August 1917.
D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:
Nr. la. Sprengstoffe
Abschnitt A. Verpackung
Unter 2. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 2 und unter 3. Gruppe
der Sprengmittel Ziffer 3 wird im Abs. (1) letzter Satz hinter „wverzinkt“
ein Kreuz k) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
#) Während des Krieges dürfen die Wände der Behälter mit gewöhnlichen eisernen
Nägeln zusammengefügt werden. Zum Aufnageln der Deckel verwendete eiserne Nägel müssen
jedoch verzinkt sein.
Unter Schießmittel wird in der Ausnahmebestimmung ez erster Satz
hinter den Worten „verzinnten Holzschrauben“ ein Sternchen ") und am Fuße
der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
*) Während des Krieges darf der Deckel mit unverzinnten eisernen Schrauben
befestigt sein.
Ur. Ib. Munition
Abschnitt A. Verpackung
Zu 4a) Sprengkapseln. Abs. (2) )) erster Satz. Hinter „wverzinnten
Holzschrauben"“ wird ein Doppelsternchen ) und am JFuße der Seite folgende
Anmerkung gesetzt: "
*#) Wahrend des Krieges dürfen die Deckel der Holzbehälter mit unverzinnten eisernen
Schrauben befestigt sein.
Ur. U. Selbstentzündliche Stoffe
In Ziffer 8a der Eingangsbestimmung wird am Schlusse in der
Klammer hinter „Korkfüllmasse“ nachgetragen:
, Lupulin —
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 25. August 1917.
Das Reichs.Eisenbahnamt
Wackerzapp
Den Bezug des Rcichs-Gesenblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.