Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleibt der Verkauf der von ihnen 
gemäß Artikel IV sub B K. 3 des dritten Nachtrags zum Gesellschaftsstatute depo- 
nirten Aktien bis zur Beendigung der unten vorgesehenen Liquidation vorbehalten. 
Der Staat wird in Pöhe der angekauften Aktien Aktionär der Gesellschaft 
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das ihm zustehende 
Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich alsdann in 
der Weise, daß je 300 Mark Aktienkapital Eine Stimme gewähren, wogegen 
die Vorschriften im §. 33 des Gesellschaftsstatuts resp. des Artikels IV A FG. 3 
des dritten Nachtrages dazu außer Kraft treten. 
Nach Ablauf der für den Ankauf der Aktien gegebenen einjährigen Frist 
ist der Staat berechtigt, zu jeder Zeit das Eigenthum der Hannover-Altenbekener 
Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, ins- 
besondere mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen 
der Hannover-Altenbekener Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu 
erwerben und die Auflösung der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft ohne 
Weiteres herbeizuführen. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1) die Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der Hannover- 
Altenbekener Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen; 
2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 1000 000 Mark behufs statut- 
mäßiger Vertheilung an die Aktionäre zu überweisen. 
Die Aktionäre sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, 
binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen 
Empfangnahme ihres Antheils an dem Liquidationserlöse abzuliefern. 
* Bei Einlösung der Aktien sind die nicht fälligen Dividendenscheine mit ein- 
zuliefern. 
v Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbs seitens des Staates erforder- 
lichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte 
der Hannover-Altenbekener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärung 
ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn-Kom- 
missariat zu Berlin, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichts- 
behörde, benennen wird. 
Die Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in an- 
derer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens 
zu ändern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern 
oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder An- 
leihen zu erhöhen. 
S. S. 
Das gesammte zur Zeit auf der Hannover-Altenbekener Bahn beschätigte 
Beamten= und Dienstpersonal steht nicht im Dienste der Hannover-Aiten ekener, 
(Nr. 8678.) 103
	        
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