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sondern der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft und sind daher die
dieserhalb erforderlichen Bestimmungen bereits in dem zwischen dem Staate und
der letztgenannten Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrage vereinbart. Diese
Bestimmungen bleiben auch dann in Gestung, wenn der Betrieb und die Ver-
waltung, sowie demnächst das Eigenthum der Hannover-Altenbekener Eisenbabn
auf den Staat übergehen, oder die Verwaltung derselben einer anderen Behörde,
als der für die Verwaltung des Magdeburg-Halberstädter Unternehmens einzu-
setzenden, übertragen werden sollte. Insoweit soll daher auch in diesem Falle die
Hannover-Altenbekener Eisenbahn noch als ein Theil des Magdeburg-Halber=
städter Unternehmens angesehen werden.
N
Seitens der Königlichen Stnatsregierung soll die Genehmigung der Landes-
vertretung, seitens des Direktoriums der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn=
gesellschaft, als Vorstandes der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft, die
Genehmigung der Generalversammlung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn die Zustimmung der Generalver=
sammlung der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft, sowie die verfassungs-
mäßige Genehmigung zu demselben bis zum 1. Januar 1880 nicht erlangt
worden ist.
S. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestim-
mungen haben, so daß also dieser Vertrag als siebenter Nachtrag zum Gesell-
schaftsstatute anzusehen ist. "
II.
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
S. 12.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansagz.
Berlin, den 8. Juli 1879.
(L. S.) Rötger. Brefeld. Rapmund.
Direktorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft) als
Vorstand der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft.
Lent.