Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 663 — 
vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmens auf den 
27. August 
Staat) vom ####ctober 1879. 
Jnischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober- 
Regierungsräthe Rapmund und Dr. Frölich, als Kommissarien des Ministers 
der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger, als Kom- 
missar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Cöln-Mindener Eisen- 
bahngesellschaft andererseits ist heute unter dem Vorbehalte der landesherrlichen 
Genehmigung sowie der Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der 
vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
S. J. 
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und 
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf 
ewige Zeiten an den Staat. Zu diesem Zwecke übergiebt die Direktion der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten 
beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände 
aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Direktion der Gesell- 
schaft verwalteten, für die Jwecke des Unternehmens bestimmten Fonds, mit der 
im F. 8. vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate zur Verwaltung desselben 
einzusetzende Königliche Behörde. 
g. 2. 
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages 
folgenden Monats bewirkt. 
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab Verwaltung und Betrieb 
der Cöln-Mindener Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen. 
Die Cöln-Mindener Enintahngeselschafr welche in der Zwischenzeit die 
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion 
fübren läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vor- 
gängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Vom I. Jannar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen 
und Lasten des Vermögens der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ohne jede 
weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über. 
Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- 
und Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der An- 
(Nr. 8678.)
	        
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