Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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leihen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge verbleibende 
Reinertrag dem Staate ausschließlich zu. 
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs- 
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Be- 
triebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb 
des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen 
dem Staate die Bestände des Reservefonds und des Erneuerungsfonds mit der 
im NJ. 8 vorgesebenen Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die 
auf die Verwendung und Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen 
außer Amvendung treten. 
F. 3. 
Auf die zu errichtende Königliche Behörde (F. 1) gehen alle in den durch 
Allerhöchste Order vom 18. Dezember 1843 bestätigten Gesellschaftsstatuten und 
deren Nachträgen den Generalversammlungen, dem Administrationsrathe und der 
Direktion beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes 
festgesetzt ist, über. 
Ingleichen vertritt sie die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bezüglich 
aller derselben zustebenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und 
übt namentlich alle Befugnisse aus) welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktien- 
gesellschaft zustehen. 
Für die Folge hat die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und 
Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den 
bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Cöln-Mindener Eisenbahn- 
gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Cöln und soll in dieser 
Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Cöln unter- 
worfen sein. 
Der Administrationsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag per- 
fekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte 
Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmälig 
auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod 
oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. 
Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Administrationsraths 
nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich des 
Wohnortes der zu wählenden Mitglieder, statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse 
ist die Amwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
Der Administrationsrath hat zugleich das Interesse der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses 
Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Die Tantieme, welche auf Beschluß der Generalversammlung unter die Mitglieder 
des Administrationsrathes nach §. 59 der Gesellschaftsstatuten und der in der 
Generalversammlung vom 30. Juni 1875 beschlossenen Abänderung derselben 
vertheilt werden kann, wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (§. 7) auf den 
Betrag von jährlich 3000 Mark für den Präsidenten, auf den gleichen Betrag 
für den Vizepräsidenten und auf 1500 Mark für jedes Mitglied des Administra- 
tionsraths gentgesent Für das Jahr 1879 wird dieselbe Tantieme bezahlt, wie
	        
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