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leihen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge verbleibende
Reinertrag dem Staate ausschließlich zu.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs-
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Be-
triebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb
des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen
dem Staate die Bestände des Reservefonds und des Erneuerungsfonds mit der
im NJ. 8 vorgesebenen Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die
auf die Verwendung und Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen
außer Amvendung treten.
F. 3.
Auf die zu errichtende Königliche Behörde (F. 1) gehen alle in den durch
Allerhöchste Order vom 18. Dezember 1843 bestätigten Gesellschaftsstatuten und
deren Nachträgen den Generalversammlungen, dem Administrationsrathe und der
Direktion beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes
festgesetzt ist, über.
Ingleichen vertritt sie die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bezüglich
aller derselben zustebenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und
übt namentlich alle Befugnisse aus) welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktien-
gesellschaft zustehen.
Für die Folge hat die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und
Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den
bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Cöln-Mindener Eisenbahn-
gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Cöln und soll in dieser
Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Cöln unter-
worfen sein.
Der Administrationsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag per-
fekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte
Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmälig
auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod
oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt.
Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Administrationsraths
nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich des
Wohnortes der zu wählenden Mitglieder, statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse
ist die Amwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Der Administrationsrath hat zugleich das Interesse der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses
Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Tantieme, welche auf Beschluß der Generalversammlung unter die Mitglieder
des Administrationsrathes nach §. 59 der Gesellschaftsstatuten und der in der
Generalversammlung vom 30. Juni 1875 beschlossenen Abänderung derselben
vertheilt werden kann, wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (§. 7) auf den
Betrag von jährlich 3000 Mark für den Präsidenten, auf den gleichen Betrag
für den Vizepräsidenten und auf 1500 Mark für jedes Mitglied des Administra-
tionsraths gentgesent Für das Jahr 1879 wird dieselbe Tantieme bezahlt, wie