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für das Jahr 1878. Die Zahlung der Tantieme erfolgt am 1. des auf den
Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monats.
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Cöln-Min-
dener Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des Rech-
nungsjahres statt.
".. 4.
Der Staat gewährt den hhabern der Stammaktien der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von sechs Prozent des Nominal-
betrages der Cöln-Mindener Stammaktien. Zu dem Ende wird der Betrag der
festen Rente mittelst Abstempelung auf den Aktien vermerkt. Bei der Abstem-
pelung zahlt der Staat auf jede Aktie einen einmaligen Betrag von 6 Mark.
Gleichzeitig werden die Abschlagsdividenden= und Dividendenscheine nebst Anwei-
sungen gegen Zinskupons und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht.
Die Zahlung der Rente erfolgt in halbjährigen Raten am 1. Juli des laufenden
und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des be-
treffenden Zinskupons in Cöln, Düsseldorf und Berlin. Falls der Umtausch der
ausgegebenen Abschlagsdividenden= und Dividendenscheine gegen Zinskupons unter-
bleibt, wird die Rente nur am 2. Januar gezahlt und zwar mit 21 Prozent oder
15 Mark gegen Rückgabe des Abschlagsdividendenscheines und mit 34 Prozent
oder 21 Mark gegen Rückgabe des Dividendenscheines. Abschlagsdividenden= und
Dividendenscheine, sowie Zinskupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach
dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, ver-
fallen ohne Weiteres zum Vortheile der Unterstützungskasse der Angestellten der
Cöln-Mindener Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen
Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation der
Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrüicksichten
angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind.
8. 5
d. 5.
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft
bleiben ihre Rechte bezüglich des Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmens unge-
schmälert vorbehalten. Der Staat wird die Cöln-Mindener Eisenbahn nebst allem
Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögens-
komplex verwalten.
er Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Cöln-Mindener Eisenbahn-
unternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom
Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu
vereinigen.
In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebs-
ausgaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche im F. 13 des
Statutnachtrages vom 20. Juni 1868 für die Betheiligung der Venlo-Hamburger
Bahn an den Betriebsausgaben des Gesammtunternehmens vereinbart sind.
(Nr. 8678.)