Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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für das Jahr 1878. Die Zahlung der Tantieme erfolgt am 1. des auf den 
Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monats. 
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Cöln-Min- 
dener Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des Rech- 
nungsjahres statt. 
".. 4. 
Der Staat gewährt den hhabern der Stammaktien der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von sechs Prozent des Nominal- 
betrages der Cöln-Mindener Stammaktien. Zu dem Ende wird der Betrag der 
festen Rente mittelst Abstempelung auf den Aktien vermerkt. Bei der Abstem- 
pelung zahlt der Staat auf jede Aktie einen einmaligen Betrag von 6 Mark. 
Gleichzeitig werden die Abschlagsdividenden= und Dividendenscheine nebst Anwei- 
sungen gegen Zinskupons und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. 
Die Zahlung der Rente erfolgt in halbjährigen Raten am 1. Juli des laufenden 
und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des be- 
treffenden Zinskupons in Cöln, Düsseldorf und Berlin. Falls der Umtausch der 
ausgegebenen Abschlagsdividenden= und Dividendenscheine gegen Zinskupons unter- 
bleibt, wird die Rente nur am 2. Januar gezahlt und zwar mit 21 Prozent oder 
15 Mark gegen Rückgabe des Abschlagsdividendenscheines und mit 34 Prozent 
oder 21 Mark gegen Rückgabe des Dividendenscheines. Abschlagsdividenden= und 
Dividendenscheine, sowie Zinskupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach 
dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, ver- 
fallen ohne Weiteres zum Vortheile der Unterstützungskasse der Angestellten der 
Cöln-Mindener Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen 
Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation der 
Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrüicksichten 
angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind. 
8. 5 
d. 5. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
bleiben ihre Rechte bezüglich des Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmens unge- 
schmälert vorbehalten. Der Staat wird die Cöln-Mindener Eisenbahn nebst allem 
Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögens- 
komplex verwalten. 
er Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Cöln-Mindener Eisenbahn- 
unternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom 
Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu 
vereinigen. 
In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebs- 
ausgaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche im F. 13 des 
Statutnachtrages vom 20. Juni 1868 für die Betheiligung der Venlo-Hamburger 
Bahn an den Betriebsausgaben des Gesammtunternehmens vereinbart sind. 
(Nr. 8678.)
	        
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