Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 27 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 7— 
  
Juhalt: Geseb, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1879/80, 
S. 27. — Geseh, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom I1. April 1879.60, S. 28. 
  
(Xr. 8600.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 
1. April 1879/80. Vom 5. März 1879. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1879/80 wird 
in Einnahme 
auf 711 500 758 Mark und 
in Ausgabe 
auf 711 500 758 Mark, 
nämlich 
auf 652 622 066 Mark an fortdauernden und 
auf 58 878 692 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
G. 2. 
Im Jahre vom 1. April 1879/80 können nach Anordnung des Finan 
ministers verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark, 
welche vor dem 1. Januar 1881 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. 
Auf dieselben finden die Bestimmungen der §#. 4 und 6 des Gesetzes vom 
28. September 1866 (Gesetz Samml. S. 607) Anwendung. 
Ce. Samml. 1879. Fr. 8600—86col.) 
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1879.
	        
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