Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Der Finanzminister ist mit der Msfüheung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
(Nr. 8601.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat 
für das Jahr vom I. April 1879/860. Vom 5. März 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Zur Bereitstellung des Geldbetrages, welcher zur Ergänzung der Ein- 
nahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1879/80 
erforderlich und unter Kapitel 11 Titel 31 der Einnahme in dem Etat der 
allgemeinen Finanzverwaltung in Höhe von 67 950 000 Mark in Ansatz gebracht 
ist, ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuld- 
verschreibungen aufzunehmen. 
.2. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im llebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen 
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
(C. 3. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin) den 5. März 1879. 
.(I. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
	        
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