Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn- 
Unternehmens auf den Staat) vom 24. Dezember 1879. 
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober- 
Regierungsräthe Rapmund und Dr. Frölich, als Kommissarien des Ministers 
der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger, als 
Kommissar des Finanzministers, einerseits und dem Oirektorium der Berlin- 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft andererseits ist heute, unter dem 
Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung und auf den Grund des zustim- 
menden Beschlusses der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten 
Eisenbahngesellschaft, folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
S. 1. 
Die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft überträgt die Ver- 
waltung und den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Be- 
schränkung auf ewige Zeiten an den Staat. 
Zu diesem Zwecke übergiebt das Direktorium der Berlin-Potsdam-Magde- 
burger Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten 
beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände 
aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von dem Direktorium der 
Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds 
mit der im F. 8 vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate mit der Ver- 
waltung desselben zu betrauende Königliche Bchördre 
g. 2. 
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages 
folgenden Monats bewirkt. 
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab Verwaltung und Betrieb 
der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen. 
Die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft, welche in der 
Zwischenzeit die Verwaltung im Fn#teuse des Staates in bisheriger Weise durch 
ihr Direktorium führen läßt, wird folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten 
sich der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Vom 1. Januar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen 
und Lasten des Vermögens der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesell- 
schaft ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher 
bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Ver-
	        
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