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Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-
Unternehmens auf den Staat) vom 24. Dezember 1879.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober-
Regierungsräthe Rapmund und Dr. Frölich, als Kommissarien des Ministers
der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger, als
Kommissar des Finanzministers, einerseits und dem Oirektorium der Berlin-
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft andererseits ist heute, unter dem
Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung und auf den Grund des zustim-
menden Beschlusses der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten
Eisenbahngesellschaft, folgender Vertrag abgeschlossen worden.
S. 1.
Die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft überträgt die Ver-
waltung und den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Be-
schränkung auf ewige Zeiten an den Staat.
Zu diesem Zwecke übergiebt das Direktorium der Berlin-Potsdam-Magde-
burger Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten
beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände
aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von dem Direktorium der
Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds
mit der im F. 8 vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate mit der Ver-
waltung desselben zu betrauende Königliche Bchördre
g. 2.
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages
folgenden Monats bewirkt.
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab Verwaltung und Betrieb
der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen.
Die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft, welche in der
Zwischenzeit die Verwaltung im Fn#teuse des Staates in bisheriger Weise durch
ihr Direktorium führen läßt, wird folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten
sich der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Vom 1. Januar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen
und Lasten des Vermögens der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesell-
schaft ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher
bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Ver-