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Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden
Rechnungsjahre zugerechnet.
S. 6.
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebun
der Prioritäts-Obligationen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesell-
schaft nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, nie auch den noch nicht
begebenen Theil der Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens
zu begeben.
.
Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 2. Januar 1881 den Aktionären
egen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zuge-
* en Dividendenscheinen, beziehungsweise Zinskupons und Talons, Staats-
schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe und zwar für jede
Aktie eine Staatsschuldverschreibung zum Nennwerthe von 300 Mark anzubieten.
Sofern bei dem Umtausch die mit einzuliefernden Dividendenscheine, beziehungs-
weise Zinskupons fehlen sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschrei-
bungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der
umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe
seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus.
Es soll der Staatsregierung freistehen, den Jeitpunkt, an welchem mit
dem imtusche begonnen werden nol f schon vor dem 2. Januar 1881 eintreten
u lassen.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor
dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsplättern. Dieselbe ist sechsmal
in Zwischenräumen von einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird
der Staat eine Fist von mindestens einem Jahre bewilligen.
Den Mitgliedern des Ausschusses bleibt der Umtausch der zu ihrer Legiti-
mation deponirten Aktien bis zur Beendigung der unten vorgesehenen Liquidation
vorbehalten.
Die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft räumt dem Staat
das Recht ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien 9gebenen ein-
jährigen Frist, zu jeder Zeit das Eigenthum der Berlin-Potsdam Magdeburger
Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, ins-
besondere mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen
der Berlin-Potsdem-Magdeburger Eisenbahn haftenden Rechten und Verfpflich-
tungen zu erwerben, und die Auflösung der Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres
herbejufühern.
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der
Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner
zu übernehmen
2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 40 Millionen Mark behufs
statutenmäßiger Vertheilung zu überweisen.
(Tr. 8686.)