Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

..... ter Zinskupon 
für die 
Aktie der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft 
—iieldi 
. . .. Mark hat Inhaber dieses Kupons vom ........... . .. . . . . .. ab aus 
⅛denl . . . . . . in Berlin zu erheben. 
Dieser Kupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er fällig geworden, zur Zahlung 
präsentirt wird. 
. . . . . . . .. den .. ten. .. . . .. 18 
(Trockener Stempel.) Unterschrift in Farlmile) 
Talon 
zu der 
Aktie der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft 
W. 
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe ododrr . ... 
....... abbeider.................... zuBcrlindie-.... te Serie der Zins- 
kupons für die Jahre 18. bis sofern nicht von dem Inhaber der Altie 
bei der unterzeichneten Behörde ncchteiig Widerspruch erhoben wird, in welchem 
Falle die Ausreichung der neuen Kupons an den Inhaber der Aktie erfolgt. 
. . .. . . . .. bl den en . . . 
(Trockener Stempel.) 
(Unterschrift in Faksimile.) 
  
Rebigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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