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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5.—
Inhalt: Ausführungsgeseß zur Dentschen Gebührenordnung für Rechtsamrälte, S. 43. — Geset,
betreffend die Vertretung des Lauenburgischen Landeskommunalverbandes, S. 45. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 46.
(Nr. 8687.) Ausführungsgesetz zur Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Vom
2. Februar 1880
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc§
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879
findet entsprechende Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts
1) in den vor besondere Gerichte gehörigen. Rechtssachen, auf welche die
Deutsche Civilprozeßordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung
Anwendung finden;
2) in den nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend den Forst-
diebstahl, zu behandelnden Strafsachen;
3) im Disziplinarverfahren.
Das Verfahren vor der entscheidenden Diszi#tinarbehörde steht im Sinne
des §. 63 der Gebührenordnung dem Verfahren vor der Strafkammer gleich.
G. 2.
Die Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte . 2
bis 7, 10 bis 12, 41, 47, 76 bis 90, 93, 94 finden entsprechende Anwendung
auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts in denjenigen Angelegenheiten, auf
welche die Deutschen Prozeßordnungen nicht Anwendung finden, die Vorschrift des
§. 7 jedoch nur bei Prozeßangelegenheiten einschließlich der Zwangsvollstreckungen.
Soweit in solchen Angelegenheiten nach den bestehenden Voeschuften eine
besondere Gebühr für die Vertretung in einem Termin oder für die Anfertigung
Ces. Samml. 1880, (Nr. 8687.) 8
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1880.