Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 44 — 
eines Schriftsatzes zu erheben ist, beträgt dieselbe drei Zehntel der Sätze des §. 9 
der Gebührenordnung. 
S. 3. 
Die Bestimmungen des §. 2 gelten auch für bereits anhängige Angelegen- 
heiten mit Ausnahme der Konkurse, für anhängige Prozeßsachen jedoch nur 
insoweit, daß die Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte §#..#2 
bis /snd bis 12, 84 bis 86, 93, 94 nach Beendigung der Instanz Anwen- 
ung finden. 
Auslagen werden auch in anhängigen Konkursen und Prozessen nach 
Maßgabe der Gebührenordnung §#§. 76 bis 83 erhoben. 
Die Gebühren für Erhebung und Ablieferung von Geldern werden nur 
dann nach H. 87 der Gebührenordnung berechnet, wenn die Erhebung der Gelder 
nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes stattgefunden hat. 
C. 4. 
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Februar 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.